Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

5 Änderung anderer Erlasse

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für offizielle Herdenschutzhunde nach Artikel 10b der Jagdverordnung vom 29. Februar 19882 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Jagdhunde nach Artikel 2a der Jagdverordnung vom 29. Februar 198812 wird deren Einsatzzweck zum Suchen und Verfolgen von Wildtieren berücksichtigt.

Dieser Absatz enthält zwei Änderungen: Erstens wird im zweiten Satz der Begriff des offiziellen Herdenschutzhundes verwendet, worunter Herdenschutzhunde zu verstehen sind, die fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, geprüft, gehalten und eingesetzt werden (Art. 10b Abs. 2 JSV) und die vom BAFU in der Hundedatenbank AMICUS registriert sind (Art. 10b Abs. 3 JSV). Bei der Beurteilung von Vorfällen mit Herdenschutzhunden ist deren Einsatzzweck (gem. Art. 10b Abs. 1) nur bei offiziellen Herdenschutzhunden obligatorisch zu berücksichtigen. Denn nur bei offiziellen Herdenschutzhunden ist sichergestellt, dass das vom BAFU entwickelte Konzept zur Unfall- und Konfliktverhütung mit Herdenschutzhunden auch angewendet wird und nur bei solchen Hunden ist durch das Überwachungsprogramm des BAFU sichergestellt, dass von diesen Hunden grundsätzlich kein übermässiges Aggressionsverhalten ausgeht (s. Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU, Teil II). Zweitens wird neu ein dritter Satz eingefügt, der die Verantwortlichkeit der Halter von Jagdhunden regelt (Wildhüter, Jäger), wenn dieser im jagdliche Einsatz ein Wildtier greift und allenfalls auch töten sollte. In der Jagdverordnung wird neu der Einsatzzweck von Jagdhunden im Rahmen der Jagd definiert (Art. 2a Abs. 2 JSV). Dabei wird der Zweck von deren jagdlichem Einsatz «vor dem Schuss» als das weitgehend selbstständige Suchen, Anzeigen oder laute Verfolgen13 gesunder Wildtiere definiert, während der Zweck von deren Einsatz «nach dem Schuss» als das Suchen und Anzeigen von kranken Wildtieren definiert wird, wobei Jagdhunde im Rahmen dieses Einsatzzweckes kranke, verletzte oder nicht fluchtfähige Wildtiere greifen und allenfalls auch töten dürfen. Solches Greifen und allenfalls Töten verletzter Wildtiere (Wildschärfe) ist gerade bei der Nachsuche die oftmals einzige, sicherste und schnellstmögliche Art, dass ein verletztes Wildtier notgetötet werden kann. In solchen Fällen gilt es aber zu verhindern, dass der Halter des Jagdhundes (Wildhüter, Jäger) beim jagdlichen Einsatz seines Hundes in Konflikt mit der bestehenden, strafrechtlichen Bestimmung des Artikel 77 der Tierschutzverordnung geraten kann. Zu diesem Zweck wird ein dritter Satz eingefügt der besagt, dass bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Halters eines Jagdhundes (Wildhüter, Jäger) nach Art. 77 der Tierschutzverordnung, der Einsatzzweck des Jagdhundes berücksichtigt wird. Zu betonen ist dabei, dass die in der Jagdverordnung gewählte Definition des Einsatzzwecks von Jagdhunden den Einsatz vor dem Schuss von solchen Jagdhunderassen ausschliesst, die das Wild nur auf Sicht und stumm hetzen, um dieses zu direkt zu packen und zu töten (Sichtjäger, Packer). Auch wenn eine solche Jagd mit Hunden in der Schweiz aktuell nicht praktiziert werden dürfte, so sei gleichwohl angemerkt, dass deren Halter nicht von der Verantwortlichkeit nach diesem Artikel befreit wären, wenn sie ihre Hunde auf Wild hetzen würden. Ebenfalls soll die Verantwortlichkeit nur bezüglich dem Greifen und allenfalls töten von Wildtieren im Rahmen des jagdlichen Einsatzes gelten, nicht jedoch bezüglich Menschen. Sollte ein Jagdhund somit im Rahmen der Jagd einen Menschen verletzen, dann bleibt die Verantwortlichkeit des Halters nach dem ersten Satz dieses Artikels

12 SR 922.01

13 Als «Laut» wird das Bellen auf der Spur des Wildtieres bezeichnet: Spurlaut ist dabei das Bellen auf der Duftspur; Sichtlaut der Laut beim sichtigen Verfolgen; Standlaut der anhaltende Laut des Hundes vor dem sich stellenden Wildtier. 57/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275