Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

unverändert erhalten. Ebenso wenig wird durch diesen Vorbehalt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Halters bei Schäden aufgehoben, die durch seinen Hund verursachten werden (Jagdschaden), so z.B. wenn dieser einen Autounfall verursachen würde (Art. 56 OR, SR 220).

Anhang 2

Tabelle 2, Besondere Anforderungen, Ziffer 13, zweiter Satz

…Für die falknerische Haltung zur Beizjagd gelten die Vorgaben nach Artikel 6bisder Jagdverordnung vom 29. Februar 198814; für die falknerische Schauhaltung gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

Die Haltung von Greifvögeln wird grundsätzlich in der Tierschutzverordnung geregelt (Anhang 2 Tabelle 2 TSchV). Dabei wird die Option zur «falknerische Haltung» in der Tierschutzverordnung zwar explizit als Haltungsform von Greifvögeln erwähnt (Tabelle 2, besondere Anforderungen, Ziffer 13), allerdings nicht definiert. Zum Zwecke des Einsatzes von Greifvögeln für die Jagd oder für das Vergrämen von Vogelschwärmen zur Wildschadenabwehr regelt hingegen das BAFU die falknerische Haltung in der Jagdverordnung im Detail (Art. 6bisJSV). Mit der vorliegenden Ergänzung in der Tierschutzverordnung wird klargemacht, dass die falknerische Haltung gemäss der Jagdverordnung einzig für Greifvögel gilt, die zu Jagdzwecken gehalten werden. Für die falknerische Haltung von Greifvögeln in Flugshows gelten hingegen nach wie vor die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Ebenfalls gelten für die Haltung von Greifvögeln, die nicht mehr zu Jagdzwecken gehalten werden, die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzverordnung.

Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991

Titel

Verordnung über die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (WSGV)

Durch die Änderung des Namens der Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete wird es nötig, den Namen (Titel) dieser Verordnung anzupassen.

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiet» durch « Wildtierschutzgebiet» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Siehe die entsprechenden Erläuterungen zur Jagdverordnung «Ersatz eines Ausdrucks».

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Das Bundesinventar der eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:

c. besondere Bestimmungen, die von den Schutzbestimmungen nach Artikel 5 und 6 abweichen, sowie deren zeitliche Geltung.

Die Bestimmung in diesem Buchstaben wird neu gefasst. Mit «besondere Massnahmen» ist gemeint, dass im Objektblatt zu jedem einzelnen Schutzgebiet neben dessen spezifischen Schutzzielen auch konkret auf das einzelne Schutzgebiet ausgerichtete Bestimmungen aufgeführt werden können, die ausschliesslich in diesem Gebiet zur Anwendung kommen. Dies

14 SR 922.01 58/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275