Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

kann z.B. im Sinne von Treu und Glauben das Erwähnen eines alten Nutzungsrechtes sein, dass schon vorgängig der Unterschutzstellung existierte. Diese Bestimmungen können von den Schutzbestimmungen zwar abweichen, sie dürfen das eigentliche Schutzziel des Gebietes jedoch nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht der Formulierung im Art. 2. Abs. 2 Bst. c der WZVV.

Art. 3 Bst. b

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:

b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem

mindestens gleichwertigen Gebietsteil erweitert wird;

In Buchstabe b wird der Begriff «gleich gross» durch «gleichwertig» ersetzt. Diese Bestimmung setzt den Art. 11 Abs. 3 JSG um, in dem ebenfalls von einem «gleichwertigen» Ersatz gesprochen wird. Dabei enthält die Gleichwertigkeit grundsätzlich zwei Dimensionen, die Grösse eines Gebietsteils sowie dessen Qualität in Bezug auf die Arten- und Lebensraumvielfalt. Bei der Verkleinerung eines bestehenden Schutzgebietsperimeters sollen Bund und Kantone somit einen gewissen Handlungsspielraum erhalten, der nicht alleine durch die Fläche vorgegeben ist. So kann es in einem spezifischen Fall Sinn machen, eine Fläche die aus dem Perimeter des Wildtierschutzgebiets entlassen werden soll, durch eine etwas Kleinere zu ersetzen, die aber eine umso grössere Bedeutung als Lebensraum für gewisse Zielarten aufweist.

Art. 5 Abs. 1 Bst. f, fbis g und h, Abs. 3

1In den Wildtierschutzgebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und b sowie 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201415

fbisDer Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. wissenschaftliche Forschung,

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume

3. Inspektionen an Infrastrukturen,

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie für Produktionen im öffentlichen Interesse.

g. Schneesport ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten;

h. Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Waldstrassen mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art auf Fusswegen der Klasse 6 und abseits von Strassen sowie Wald- und Feldwegen zu benützen, in begründeten Fällen können die Kantone Ausnahmen vorsehen.

3aufgehoben

Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (VEJ) regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Absatz 1: Bereits im geltenden Absatz 1 wurde in Buchstabe fbis die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Wildtierschutzgebieten verboten. Neu soll dieses Verbot mit einer Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt werden.

15 SR 748.132.3

59/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275