Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zum behördlichen Überwachen der Schutzgebiete oder zur Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen (z.B. Velorennen). Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt, welche einzelfallweise begründet werden müssen. In Buchstabe g wird der Begriff «Skifahren» mit «Schneesport» ersetzt. In den letzten Jahren haben sich zusätzlich zum Langlauf- und Skisport neue Schneesportarten etabliert wie z.B. das Schneeschuhlaufen. Mit dem neuen Begriff sollen sämtliche bekannten und auch zukünftigen Schneesportarten, die in ihrer Wirkung auf die Wildtiere ähnlich dem «Skifahren» sind, an das Einhalten der Pisten-, Loipen- und Routenpflicht gebunden werden. In Buchstabe h werden die bisherigen Verbote zum Befahren des Geländes oder von Wegen in den Wildtierschutzgebieten neu geordnet und klarer geregelt. Grundsätzlich ändert sich nichts an der inhaltlichen Bestimmung, diese wird jedoch eindeutig gefasst. Insbesondere geht nun klar hervor, dass das Velofahren, auch mit Mountainbikes, auf Fusswegen der Klasse 6 nicht gestattet ist.

Art. 6 Abs. 4

Aufgehoben

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, wegen der Neufassung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c und da die Bestimmungen des NHG zur Anwendung kommen, sofern im Jagdrecht kein Kollisionsartikel vorhanden ist (s. Art. 18 Abs. 4 NHG).

Art. 7 Abs. 4

4Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete sowie die in den Wildtierschutzgebieten zur Benutzung erlaubten Routen.

Dieser Absatz muss analog zum geänderten Artikel 4e Absatz 1 der Jagdverordnung angepasst werden. Dazu wird im Absatz 4 der Begriff «…bezeichnet…» mit «…markiert…» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass nicht das Bundesamt für Landestopographie Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ausscheidet. Diese Kompetenz obliegt den Kantonen, wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2018 festgestellt hat (100.2017.154U). Der Bund übernimmt die Entscheide der Kantone und markiert diese in den gesamtschweizerischen Produkten wie den Landeskarten oder in den Darstellungen von Internet-Portalen.

Gliederungstitel vor Art. 9

Aufgehoben

Der Abschnittstitel «Jagdliche Massnahmen» wird aufgehoben. Die Artikel dieses Abschnitts regeln insbesondere die Bestandsregulierung von Tieren in den Wildtierschutzgebieten. Da solche Regulierungsmassnahmen in Wildtierschutzgebieten einzig zum Zwecke der Verhütung von Wildschaden ergriffen werden, lassen sich die Artikel dieses Abschnittes besser unter dem vorgängigen Abschnitt mit dem Titel «Verhütung von Wildschaden» einordnen. Damit wird diesbezüglich auch Kongruenz zur Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) hergestellt.

60/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275