Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 17 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/21/42

• GL meint, die Delegationsnorm sei zu allgemein. Wenn die Ausrüstungspflicht auf Transitstrassen im Alpenverkehr in einem formellen Gesetz verankert werde, habe dies auch für die anderen Strecken zu gelten oder es seien zumindest die Kriterien dafür näher im Gesetz zu umschreiben.

• SO will, dass weitere Strecken von Anfang an abschliessend bestimmt werden.

• SH und SO führen an, eine stetige Erweiterung würde zu wiederkehrendem und unverhältnismässig hohem administrativen Aufwand führen.

• ACVS, BE und SO teilen die Ansicht, bis weitere Strecken nach Anhörung der Kantone zeitverzögert bestimmt wären, sei ein zusätzlicher Nutzen wegen zwischenzeitlich neueren Fahrzeugen mit weiteren unfallvermindernden Assistenzsystemen kaum mehr spürbar.

• LU argumentiert, Vorschriften für einzelne Strecken ergäben hinsichtlich der Sicherheit im Strassenverkehr keinen Sinn und seien für die ohnehin kleinräumige Schweiz abzulehnen.

• Für ECONS ist in keiner Weise ersichtlich, warum dem Bundesrat via Delegationsnorm eine derart einschneidende Regulierungskompetenz zukommen solle. Die für den alpquerenden Güterverkehr vorgebrachten Einwände würden für weitere Strecken in noch stärkerem Ausmass gelten.

• ASTAG, FMS, SGV und TCS machen geltend, Fahrzeuge im Nahverkehr mit einer geringen Kilometerleistung seien länger im Verkehr (in der Regel mehr als 10 Jahre) als Fahrzeuge im Fernverkehr (>100'000 km). Die Folge eines Fahrverbots für Nahverkehrsfahrzeuge würde wirtschaftlich eine grosse Belastung zur Folge haben.

• ASTAG, FMS und SGV betonen, die Nachrüstung von Assistenzsystemen sei zumeist nicht möglich, weil die Technologie tief in die Fahrzeugarchitektur eingreife und oft nur ab Werk lieferbar sei.

Expliziter Verzicht auf STN: 3 (davon Kantone 3)

AG, BL, SG;

nicht berücksichtigt, da durch übergeordnete Organisationen vertreten: 1 (KAPOW)

Weitere Bemerkungen:

• BL, GR und FKS fordern eine Ausnahme für Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen.

3.5 Artikel 45a Absatz 5 E-SVG (Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge)

Fragebogen Frage 5: Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat für bestimmte Fahrzeuge Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht vorsehen kann?

Tabelle 6 Stellungnahmen zur Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Fahrzeuge Pro Contra expliziter Verzicht auf STN Total Kantone 16 4 121

Übrige 17 2 221

Total 33 6 342

Pro: 33 (davon Kantone 16)

AI, BE, BL, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VD, VS; GLP; SPS; SAGB; ECONS, SGB; ACVS, FKS, KSSD, ALPI, ASTAG, CFS, FUSS, PROVEL, VCS; GREEN, SVLT; SUVA

nicht berücksichtigt, da durch übergeordnete Organisationen vertreten: 4 (DTC, FWIUR, KAPOW,

KTGFR)

11/17 ASTRA-D-983E3401/722