Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 17 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/21/42

Expliziter Verzicht auf STN: 3 (davon Kantone 2)

AG, GE; SGB

• Der SGB fordert, die Frist sei auf 3 Jahre zu verkürzen.

Weitere Bemerkungen:

• BL, FKS und GR fordern eine Ausnahme für Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen, insbesondere der Feuerwehr.

3.3 Artikel 45a Absatz 3 E-SVG (Erleichterungen für Wallis und Südschweiz)

Fragebogen Frage 3: Sind Sie damit einverstanden, dass der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie für mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten eine längere Frist vorsehen kann?

Tabelle 4 Stellungnahmen zur Ausnahmeregelung für Südschweiz und Wallis Pro Contra expliziter Verzicht auf STN Total Kantone 5 15 121

Übrige 7 13 121

Total 12 28 242

Pro: 12 (davon Kantone 5)

AI, FR, NW, TI, VS; SAGB; ECONS, SGV; ASTAG; CFS, SVLT; SUVA;

nicht berücksichtigt, da durch übergeordnete Organisationen vertreten: 1 (DTC)

• NW argumentiert, diese rein inländischen Transporte stellten die Versorgung der Berggebiete sicher. Ohne Sonderregelung für diese Transporte seien schweizerische Unternehmen allenfalls von der eingeführten Massnahme leicht stärker betroffen als ausländische. Unternehmen zur Binnenversorgung würden häufiger Kurzstrecken fahren. Aus diesem Grund müssten die Fahrzeuge weniger schnell ersetzt werden. Dies könne dazu führen, dass inländische Spediteure nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist Fahrzeuge ersetzen müssten, welche eigentlich noch nicht am Ende ihrer Lebensdauer angelangt seien.

• Für die SAGB ist die Ausnahmeregelung die Voraussetzung für ihre Zustimmung zur Vorlage.

• SAGB und VS verweisen als Parallele auf die Ausnahme für den S-Verkehr, die für das Tessin schon seit langer Zeit eingeführt wurde.

• Die SAGB meint, soweit es sich um reinen Binnenverkehr handelt, falle dieser nicht unter die Bestimmungen des Landverkehrsabkommens. Auch EU-Staaten hätten Ausnahmeregelungen eingeführt, so etwa Frankreich und Italien am Mont Blanc. Streckenspezifische Vorschriften würden vom europäischen Recht nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Kontra: 28 (davon Kantone 15)

BE, BL, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG; GLP, GPS, SPS; SGB; ACVS,

KSSD; ALPI, FMS, FUSS, PROVEL, TCS, VCS; GREEN;

nicht berücksichtigt, da durch übergeordnete Organisationen vertreten: 1 (KAPOW)

• BE, LU, OW finden, die Gesetzesänderung solle mit Blick auf die Verkehrssicherheit und die Rechtsgleichheit für alle schweren Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport Gültigkeit haben (BE und LU: inkl. Kleinbusse mit Anhänger).

• LU ist der Meinung, eine differenzierte Umsetzung nur für die Südschweiz und das Wallis führe zu Marktverzerrungen.

9/17 ASTRA-D-983E3401/722