Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 17 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/21/42
• BL, FKS, GL, GR, NW und OW beantragen, die Ausnahmebestimmung bereits auf Stufe SVG klarer zu formulieren (z.B. Kreis der Betroffenen, die von der Ausnahmeregelung profitieren können, insbesondere Feuerwehr, Polizei, Zoll, Sanität und Zivilschutz).
• ASTAG, CFS, ECONS, FMS, SGV und SVLT lehnen die Vorlage als Ganzes ab. Sofern die Kommission die Vorlage weiterverfolge, seien Ausnahmen aber unumgänglich, da gewisse Fahrzeuge aufgrund ihres Anwendungsbereichs und ihrer Eigenschaften gar nicht im Sinne des Regulators erfasst werden könnten (z. B. Schneeräumungsfahrzeuge).
Contra: 6 (davon Kantone 4)
GL, SG, TG, ZG; SGV; FMS;
Hinweis: ASTAG und CFS stimmten bei dieser Frage als integrale Ablehnung der Vorlage zusätzlich zu ihrem «Ja» auch nein, weil sie die Vorlage als Ganzes ablehnen. Diese grundsätzliche Ablehnung wurde nicht hier erfasst, denn sie wurde bereits im Rahmen von Frage 1 geäussert.
• TG bringt vor, eine solche Bestimmung werde den Mehraufwand der Kantone für den Vollzug noch vergrössern.
Expliziter Verzicht auf STN: 3 (davon Kantone 1)
AG, GPS, TCS;
Weitere Bemerkungen:
• BL, FKS, GR, NW, OW und SO fordern eine Ausnahme für Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen. BL, GL, NW, OW betonen, angesichts der langen Lebensdauer und tiefen Laufleistungen solcher Fahrzeuge erwiese sich eine Nachrüstpflicht als unverhältnismässig bzw. unter Umständen technisch gar nicht zweckmässig umsetzbar. Der Gewährleistung der uneingeschränkten Hilfeleistung sei Priorität einzuräumen.
• ALPI, BE, FUSS, GR, GREEN, LU, NE, PROVEL, SG, SGB, SH, SPS und VCS finden, Ausnahmen sollten restriktiv gehandhabt werden. GREEN, NE, SAGB, SO, SPS und VCS erwähnen als Beispiele Veteranenfahrzeuge, ALPI, GREEN, POVEL, SAGB, SPS und VCS auch Armeefahrzeuge, der VCS noch Fahrzeuge der Feuerwehr.
• SG lehnt eine Ausnahme für Armeefahrzeuge ab, diese seien immer wieder in Unfälle verwickelt.
• Gemäss GLP sind Armeefahrzeuge differenzierter zu betrachten (z.B. sollen normale Personentransport-Fahrzeuge nach den gleichen Bedingungen wie zivile Fahrzeuge behandelt werden).
12/17 ASTRA-D-983E3401/722