Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
die Bereiche Beherbergung und Beförderung in die Analyse einbezogen. Es liegt jedoch noch keine öffentliche Stellungnahme dazu vor.
Über elektronische Schnittstellen unterstützte Lieferung von Gegenständen in der EU
Im Dezember 2017 verabschiedete der Europäische Rat ein Massnahmenpaket zum grenzüberschreitenden elektronischen Handel, das 2021 in Kraft tritt. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen zum über elektronische Schnittstellen (nachfolgend «Plattformen») unterstützten Verkauf von Gegenständen innerhalb der EU. Wer Verkäufe von Gegenständen über eine Plattform erleichtert, wird behandelt, als hätte er oder sie die Gegenstände selbst erhalten und geliefert, wenn diese:
- aus Drittgebieten oder Drittländern und in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro eingeführt wurden, oder
- in der EU durch eine nicht in der EU ansässige steuerpflichtige Person an eine nicht steuerpflichtige Person geliefert werden.
Da die Plattform als Empfängerin und neue Lieferantin des gelieferten Gegenstands gilt, muss sie die auf dieser «zweiten» Lieferung geschuldete Mehrwertsteuer entrichten. Die erste Lieferung zwischen Verkäufer oder Verkäuferin und Plattform gilt als Lieferung ausserhalb der EU beziehungsweise kann – bei Lieferung in der EU – vom steuerpflichtigen Verkäufer oder von der steuerpflichtigen Verkäuferin steuerfrei erbracht werden.
Um die von ihnen unterstützten Transaktionen korrekt abwickeln und die Mehrwertsteuer darauf erheben zu können, benötigen die Plattformen Informationen.7 Für Gegenstände aus Ländern ausserhalb der EU (Drittgebiete) erhebt und fakturiert die Plattform die Mehrwertsteuer am Verkaufsort, kann sie aber über einen One-Stop-Shop (OSS) im Staat ihrer Eintragung gesamthaft deklarieren und entrichten.
Einige europäische Länder haben die Einbindung der Plattformen in den Entrichtungsprozess der Mehrwertsteuer bereits auf nationaler Ebene an die Hand genommen. In Deutschland und Grossbritannien haften Plattformen in unterschiedlichem Mass solidarisch für die vom Verkäufer oder von der Verkäuferin geschuldete Mehrwertsteuer. In diesen beiden Ländern sowie in Frankreich und Österreich wurden den Plattformen Pflichten auferlegt. Sie müssen Informationen über die von ihnen unterstützten Transaktionen und die über sie tätigen Verkäufer und Verkäuferinnen erheben und bereitstellen.
Sharing und Gig Economy (Wirtschaft des Teilens)
In Bezug auf die Sharing und Gig Economy hat die EU noch keine gemeinsame Mehrwertsteuerregelung mit Bestimmungen für die Plattformen festgelegt. In gesetzgeberischer Hinsicht ist jedoch der geplante Artikel 242b der Mehrwertsteuerrichtlinie zu erwähnen, wonach Plattformen künftig zu Aufzeichnungen über alle unterstützten Transaktionen verpflichtet werden sollen.
7 Art. 5c Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates