Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

– Befreiung an der Quelle für Gemeinwesen: Die Gemeinwesen könnten Ge-

genstände und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen. Für die Unternehmen, die Leistungen an Gemeinwesen erbringen wäre dies allerdings mit grossem Mehraufwand verbunden. Besonders hoch wäre dieser dann, wenn nur Leistungen an Gemeinwesen steuerfrei ausgeführt werden dürften, die bei diesen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden. Dadurch würde ebenfalls der Kollektivkonsum gegenüber dem Individualkonsum steuerlich bevorzugt.

– Besteuerung der Subventionen als Drittengelt: Volkswirtschaftlich und steu-

ersystematisch wäre dies die sachgerechtere Lösung, da zum einen das Steuersystem spürbar vereinfacht und zum anderen der Kollektivkonsum und der Individualkonsum steuerlich gleichbehandelt würden. Subventionen führen regelmässig dazu, dass Leistungen günstiger angeboten werden können. Um nicht mehrwertsteuerlich einen Anreiz weg vom steuerbaren Marktentgelt hin zu nicht steuerbaren Subventionen zu schaffen, sollten Subventionen als sogenanntes Drittentgelt mehrwertsteuerrechtlich gleichbehandelt werden wie das durch die Subvention vergünstigte Entgelt. Das würde zu einer umfassenden Besteuerung der Subventionen als Teil des subventionierten Entgeltes führen. Da dies politisch nicht gewollt ist, werden im Schweizer Mehrwertsteuerrecht im Unterschied zu ausländischen Rechtsordnungen Subventionen kaum als steuerbares Drittentgelt qualifiziert. Dadurch hat sich der Fokus auf die Frage verschoben, ob zwischen dem Gemeinwesen und den «Bezuschussten» selbst ein Leistungsverhältnis besteht. Weil die Motion verlangt, dass selbst in diesen Fällen nicht von steuerbaren Leistungsverhältnissen ausgegangen werden soll, wurde eine umfassende Besteuerung der Subventionen als Drittentgelt nicht weiterverfolgt.

– Einfügen einer Delegationsnorm im Gesetz, wonach der Bundesrat definiert,

wann aus Sicht der Mehrwertsteuer eine Abgeltung gesetzlicher Aufgaben vorliegt: Das Ziel der Motion liesse sich damit wohl erreichen, aber es wäre für den Bundesrat kaum möglich, abschliessend festzulegen, wann eine Abgeltung gesetzlicher Aufgaben vorliegt. Damit würde die Rechtsunsicherheit weiterbestehen.

1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Durch diese Vorlage werden folgende Motionen umgesetzt:

– Motion WAK-S 16.3431 (überwiesen) Keine Mehrwertsteuer auf subventio-

nierten Aufgaben, wonach von Gemeinwesen ausgerichtete Subventionen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen sollen, sofern sie zur Erfüllung grundlegender gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden;

– Motion Page 17.3657 (überwiesen) Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleich-

behandlung von Sport- und Kulturvereinen, die Gebühren für die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen von der Steuer ausnehmen will, wie das bereits für Teilnahmegebühren an sportlichen Anlässen der Fall ist;