Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
2.2 Unterscheidung B2B / B2C-Leistungen
Im Schweizer Mehrwertsteuerrecht wird bisher grundsätzlich nicht zwischen Leistungen an unternehmerisch tätige Personen (B2B) und Leistungen an nicht unternehmerisch tätige Personen (B2C) unterschieden. Erbringen ausländische Unternehmen Leistungen in der Schweiz, werden sie hierfür in der Regel steuerpflichtig, ungeachtet davon, ob der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin steuerpflichtig ist oder nicht. Zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im grenzüberschreitenden Verhältnis: Es betrifft zum einen die elektronischen Dienstleistungen und Telekommunikationsleistungen und zum andern die Lieferungen von Gas, Elektrizität sowie Fernwärme mittels Verteilnetzen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Art. 45 Abs. 1 Bst. a und d MWSTG). Werden solche Leistungen an steuerpflichtige Personen erbracht, haben letztere die Bezugsteuer zu deklarieren; werden sie hingegen an nicht steuerpflichtige Personen erbracht, führen sie zur Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin in der Schweiz.
Die Leitlinien der OECD für die Mehrwertbesteuerung empfehlen bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen (B2B) die Mehrwertsteuer bei der leistungsempfangenden und nicht bei der leistenden Person zu erheben. Dies hat den Vorteil, dass die Mehrwertsteuer nicht von einem ausländischen, sondern meist von einem inländischen Unternehmen geschuldet ist, was den Vollzug erheblich vereinfacht. Bei grenzüberschreitenden Leistungen an nicht bereits steuerpflichtige Personen (B2C) hingegen ist dieses System wegen der grossen Anzahl potenziell steuerpflichtiger Personen und der relativ kleinen Steuerbeträge sehr ineffizient, weshalb die Richtlinien empfehlen, die Steuer trotzdem beim ausländischen Unternehmen zu erheben. Dabei sollen aber möglichst einfache Regeln für die Registrierung ausländischer Unternehmen zur Anwendung kommen.
Die EU-Staaten unterscheiden verschiedentlich und sowohl bei innergemeinschaftlichen wie auch bei grenzüberschreitenden Leistungen mit in Drittländern Ansässigen zwischen B2B- oder B2C-Verhältnissen. Ziel ist jeweils, dass eine Lieferung oder eine Dienstleistung im Bestimmungsland besteuert wird, was im B2B-Verhältnis durch eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erfolgt. Dieser oder diese muss die Bezugsteuer im sog. Reverse Charge-Verfahren in der eigenen Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates [der EU] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sieht zwingende Sachverhalte vor, bei denen die Mitgliedstaaten das genannte Reverse Charge-Verfahren, das der Bezugsteuer entspricht, vorsehen müssen und diverse weitere Leistungen, für die das Verfahren fakultativ angewendet werden kann, so beispielsweise sogar für Leistungen zwischen zwei Unternehmen im Inland. Im grenzüberschreitenden Bereich kann die Registrierung von ausländischen leistungserbringenden Unternehmen in den meisten Fällen vermieden werden, ohne dabei Steuersubstrat zu verlieren. Im B2C-Verhältnis ist die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland hingegen in der Regel von der leistungserbringenden Person abzuliefern, was die Registrierung des ausländischen Unternehmens als steuerpflichtige Person bedingt.