Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

2.3 Bezugsteuerpflicht für Übertragung von Emissionsrechten u. dgl.

Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten erfolgt nicht nur national, sondern international und ist betrugsanfällig.8 Die EU hat deshalb ihren Mitgliedstaaten erlaubt, die subjektive Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin zu verschieben (Reverse-Charge-Verfahren). In der Schweiz war dies bisher nicht notwendig, da solche Übertragungen gemäss Praxis der ESTV als von der Steuer ausgenommene Leistungen galten und somit kein Vorsteuerabzug möglich war. Da das Bundesgericht9 jedoch am 9. April 2019 entschieden hat, dass solche Leistungen nicht unter den Handel mit Wertrechten subsumiert werden können, handelt es sich um steuerbare Dienstleistungen, die als am Empfängerort steuerbar erbracht gelten. Damit besteht eine reelle Betrugsgefahr:

Abbildung 1

Vereinfachtes Beispiel eines Karussellbetrugs mit Emissionsrechten

Die Firma A rechnet

die MWST nicht mit

der ESTV ab und wird Schweiz Ausland

nach einiger Zeit

liquidiert

Steuerfrei, da Ort der A Dienstleistung im Ausland

steuerpflichtig

Dienstleistung inkl.

Abzug Vorsteuer 7,7% MWST C

ESTV

in Abrechnung steuerpflichtig Erstattung B Vorsteuer steuerpflichtig Steuerfrei, da Ort der Die Firma B hat Dienstleistung im Ausland Anrecht auf Erstattung der Vorsteuer

8 Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29. September 2009: «Bekämpfung von Steuerbetrug: Kommission schlägt Maßnahmen für eine einheitliche Reaktion auf Karussellbetrug in bestimmten Sektoren vor»; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_09_1376.

9 2C_488/2017