Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
2.3 Bezugsteuerpflicht für Übertragung von Emissionsrechten u. dgl.
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten erfolgt nicht nur national, sondern international und ist betrugsanfällig.8 Die EU hat deshalb ihren Mitgliedstaaten erlaubt, die subjektive Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin zu verschieben (Reverse-Charge-Verfahren). In der Schweiz war dies bisher nicht notwendig, da solche Übertragungen gemäss Praxis der ESTV als von der Steuer ausgenommene Leistungen galten und somit kein Vorsteuerabzug möglich war. Da das Bundesgericht9 jedoch am 9. April 2019 entschieden hat, dass solche Leistungen nicht unter den Handel mit Wertrechten subsumiert werden können, handelt es sich um steuerbare Dienstleistungen, die als am Empfängerort steuerbar erbracht gelten. Damit besteht eine reelle Betrugsgefahr:
Abbildung 1
Vereinfachtes Beispiel eines Karussellbetrugs mit Emissionsrechten
Die Firma A rechnet
die MWST nicht mit
der ESTV ab und wird Schweiz Ausland
nach einiger Zeit
liquidiert
Steuerfrei, da Ort der A Dienstleistung im Ausland
steuerpflichtig
Dienstleistung inkl.
Abzug Vorsteuer 7,7% MWST C
ESTV
in Abrechnung steuerpflichtig Erstattung B Vorsteuer steuerpflichtig Steuerfrei, da Ort der Die Firma B hat Dienstleistung im Ausland Anrecht auf Erstattung der Vorsteuer
8 Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29. September 2009: «Bekämpfung von Steuerbetrug: Kommission schlägt Maßnahmen für eine einheitliche Reaktion auf Karussellbetrug in bestimmten Sektoren vor»; https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_09_1376.
9 2C_488/2017