Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

3 Grundzüge der Vorlage

Mit der Vorlage werden Massnahmen in den folgenden Handlungsfeldern umgesetzt:

– Seit 2019 sind ausländische Versandhandelsunternehmen, die Gegenstände in die Schweiz liefern, steuerpflichtig, wenn sie jährlich mindestens 100 000 Franken Umsatz aus sogenannten «Kleinsendungen» erzielen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Als «Kleinsendungen» gelten Sendungen, bei denen sich die Einfuhrsteuer auf nicht mehr als fünf Franken beläuft und die deshalb von der Einfuhrsteuer befreit sind. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die angestrebte Wettbewerbsgleichheit zwischen ausländischen und inländischen Anbietenden durch diese Versandhandelsregelung nur unzureichend erreicht werden kann. So sind zum einen (Stand: Ende April 2020) nur 213 ausländische Versandhandelsunternehmen bei der ESTV registriert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass viele Anbietende weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Versandhandelslieferungen in die Schweiz erzielen und in der Schweiz nicht steuerpflichtig werden. In Umsetzung der Motion Vonlanthen 18.3540 sollen deshalb die Plattformen neu als Lieferanten und Lieferantinnen der mit ihrer Unterstützung verkauften Gegenstände gelten und dafür die Mehrwertsteuer entrichten. Ausserdem kann die ESTV administrative Massnahmen gegen ausländische Plattformen oder Versandhandelsunternehmen verfügen, wenn sich diese zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Personen haben eintragen lassen oder sie ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäss nachkommen (s. nächstes Lemma). Damit sollen die bestehenden Lücken in der Erhebung der Mehrwertsteuer auf importierten Waren geschlossen werden.

Die Motion bezieht auch Dienstleistungen in den Wortlaut ein, die neue Regelung beschränkt sich aber auf die Lieferung von Gegenständen. Bei den elektronischen Dienstleistungen bieten die grössten Plattformen, die digitale Inhalte anbieten, diesen in der Regel im eigenen Namen an und gelten somit bereits als Leistungserbringerinnen. Sie wären daher vom neuen Modell nicht betroffen. Bei anderen Arten von Dienstleistungen wie der Beherbergung oder vor Ort verbrauchten Leistungen (Verpflegung, Freizeit usw.) rechtfertigt sich kein Abweichen von den geltenden Zuordnungsregeln, da es in diesem Bereich keine besonderen Probleme gibt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen oder das «Steuersubstrat» im Inland befinden und damit für die ESTV besser «zugänglich» sind als ausländische Plattformen. Ein Einbezug der Dienstleistungen würde zudem den gesamten Sharing und GigEconomy-Bereich abdecken, der normalerweise Transaktionen zwischen Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit und darüber hinaus auch nicht monetäre Transaktionen umfasst. Selbst wenn man annähme, dass diese Personen eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, würde ihr Umsatz in der Regel nicht die für die obligatorische Unterstellung erforderliche Grenze von 100 000 Franken pro Jahr erreichen (Art. 3 Bst. l, Art. 15 Abs. 4bis, Art. 20a, Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13, Art. 24 Abs. 5bis, Art. 63 und 115b VE-MWSTG).