Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
Die Bekämpfung solcher Betrugsformen liegt zum einen im ureigenen Interesse der Schweiz. Zum anderen ist auf das Abkommen vom 23. November 201710 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen zu verweisen, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien, umgehend und unter Einsatz der in ihrem Rechtssystem verfügbaren Massnahmen zu reagieren, um Betrug zu verhindern und die Integrität der verknüpften Emissionshandelssysteme zu wahren (Art. 3 Ziff. 5 des Abkommens).
Durch die mit dieser Vorlage eingeführte Bezugsteuer für solche Übertragungen stimmen die Besteuerungssysteme der EU und der Schweiz überein und ist die Gefahr von Mehrwertsteuerbetrug stark eingeschränkt.
2.4 Steuervertretung für ausländische Unternehmen
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen. Diese muss ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Die Pflichten dieser Vertretung sind rein administrativer Art. Sie haftet also nicht für die vom vertretenen Unternehmen geschuldete Steuer.
In der EU gelten folgende Regeln: Nicht in der EU ansässige Unternehmen haben grundsätzlich eine Steuervertretung zu benennen. Die Regeln zur Bestellung einer Steuervertretung unterscheiden sich in der EU jedoch je nach Mitgliedstaat. Deren Bestellung ist zum Teil davon abhängig, ob zwischen dem EU-Mitgliedstaat und dem Sitzstaat des Unternehmens ein Amtshilfeabkommen oder ein Abkommen über den Informationsaustausch im Steuerbereich besteht. Teilweise ist die Bestellung einer Steuervertretung zwar nicht zwingend vorgeschrieben, freiwillig jedoch möglich. Einzig in Irland ist generell keine Steuervertretung vorgesehen.
Die Anforderungen an die Steuervertretung sind in den EU-Mitgliedstaaten vergleichsweise hoch. In der Regel ist sie den von der Fiskalbehörde des entsprechenden EU-Staates zugelassenen Treuhändern und Treuhänderinnen, Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Notaren und Notarinnen u. dgl. vorbehalten. Dies im Gegensatz zur Schweiz, wo die Steuervertretung von jeder natürlichen oder juristischen Person übernommen werden kann.
In den EU-Mitgliedstaaten hat die Steuervertretung weitgehend dieselben Rechte und Pflichten wie die Unternehmen, die sie vertritt. So ist die Steuervertretung in der Regel nicht nur für die Einreichung der Abrechnungen, sondern auch für die Zahlung der geschuldeten Steuer zuständig und haftet, auch bei freiwilliger Vertretung, für die geschuldete Steuer. Infolgedessen dürften auch die Kosten einer Steuervertretung in der EU deutlich höher sein als in der Schweiz, wo die Pflichten der Vertretung rein administrativer Natur sind.