Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

ESTV die Namen der ausländischen Versandhandelsunternehmen und Plattformen auf ihrer Webseite veröffentlicht, sobald eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. Zudem ist vorgesehen, dass die Verfügung erst 14 Arbeitstage nach Eintritt der Rechtskraft zur Anwendung kommen soll, womit die Konsumenten und Konsumentinnen frühzeitig gewarnt sind. Damit die ESTV die Namen der ausländischen Versandhandelsunternehmen und Plattformen auf ihrer Webseite veröffentlichen darf, bedarf es diesbezüglich einer Aufhebung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 74 MWSTG (vgl. Ausführungen zu Art. 74 Abs. 2 Bst. e VE-MWSTG).

Absatz 6: Verfügt die ESTV administrative Massnahmen nach Absatz 3, sind jeweils viele Sendungen betroffen. Weder der Post oder den Kurierdiensten im Falle einer Einfuhrverbotsverfügung noch der ESTV im Falle einer Verfügung auf Vernichtung der Gegenstände wäre es möglich, die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen vorgängig anzuhören. Ausserdem haben die Schweizer Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen – wie in den Erläuterungen zu Absatz 3 Buchstabe b ausgeführt – die Möglichkeit, sich vor der Bestellung der Waren entsprechend zu informieren, ob allenfalls administrative Massnahmen zu gewärtigen sind. Absatz 6 sieht deshalb vor, dass die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen vor dem Verfügen der administrativen Massnahme nicht angehört werden.

Absatz 7: Der Bundesrat legt fest, unter welchen Umständen welche Massnahme verfügt werden darf. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vernichtung von gekauften und in der Regel bezahlten Waren die ultima ratio bleiben wird.

Art. 86 Abs. 2

In Absatz 2 wird neu ausdrücklich festgehalten, dass diese Bestimmung auch auf die jährliche Abrechnung angewendet wird. Da auch bei der jährlichen Abrechnungsmethode zwischen Abrechnungsperiode und Steuerperiode zu unterscheiden ist, obwohl diese deckungsgleich sind, handelt es sich um eine rein deklaratorische Ergänzung von Absatz 2. Würden andernfalls bei der jährlichen Abrechnung die Abrechnungen und Schätzungen gleich definitiv, nur weil die Abrechnungsperiode die ganze Steuerperiode umfasst, könnten sie nur noch im Rahmen einer Kontrolle durch die ESTV geändert werden.

Art. 87 Abs. 1 zweiter Satz

Werden die Akontorechnungen fristgerecht bezahlt, ist auch dann kein Verzugszins geschuldet, wenn die Steuerforderung der laufenden Steuerperiode weit über jener der vorangegangenen Steuerperiode liegt. Ein Verzugszins wird jedoch in Rechnung gestellt, wenn die Akontozahlungen nicht, nur teilweise oder zu spät bezahlt werden. Geht die steuerpflichtige Person davon aus, dass sie im laufenden Jahr die im Vorjahr erzielte Steuerforderung nicht erreichen wird, kann sie eine Anpassung der Akontorechnungen verlangen. Zeigt sich allerdings am Ende der Steuerperiode, dass die so angepassten Akontozahlungen zu niedrig waren, ist ein Verzugszins geschuldet.

Der Verzugszins wird nicht für jede Akontozahlung einzeln berechnet, sondern nach Eingang der Schlusszahlung für die ganze Steuerperiode. Fällt im Laufe der Steuerperiode auch Vergütungszins an, beispielsweise, weil freiwillig eine zu hohe Akon-