Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
BBl
tozahlung geleistet wird oder weil eine Zahlung zu früh erfolgt ist, dann wird der Vergütungszins mit dem Verzugszins verrechnet. Ergibt sich insgesamt für die Steuerperiode ein Zinsguthaben für die steuerpflichtige Person, so wird dieses nicht ausbezahlt und auch nicht in einer nachfolgenden Steuerperiode berücksichtigt. Die jährliche Abrechnung mit Akontozahlungen soll nämlich eine administrative Vereinfachung sein und nicht ein Vehikel, um überschüssige Liquidität gewinnbringend anzulegen oder Negativzinsen zu vermeiden.
So wie kein Verzugszins anfällt, wenn die Steuerforderung der laufenden Steuerperiode höher ist als diejenige der vorangegangenen Steuerperiode, so wird auch kein Vergütungszins ausgerichtet, wenn sich die auf Basis der vorangegangenen Steuerperiode berechneten Akontozahlungen bei der Einreichung der jährlichen Abrechnung als zu hoch erweisen.
Art. 93 Abs. 1bis
Ziel ist die Bekämpfung des organisierten Betrugs mit Serienkonkursen. Man spricht diesbezüglich von «Serien-Konkursiten». Dabei bereichern sich Unternehmer und Unternehmerinnen durch Serienkonkurse auf Kosten von Gläubigern und Gläubigerinnen sowie von Endkonsumenten und Endkonsumentinnen. Die Geschwindigkeit, mit der das passiert, lässt kaum ein Eingreifen zu und reduziert den Staat auf die Rolle eines geschädigten Gläubigers. Es braucht zusätzliche Massnahmen, die ein erfolgreiches Vorgehen der ESTV zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes ermöglichen. Dabei geht es auch um Gleichbehandlung und den Schutz der Unternehmer und Unternehmerinnen in der Schweiz, dem Rückgrat unseres Wirtschaftssystems.
Die Änderung zielt nicht auf «unverschuldete» Konkurse ab, sondern auf Unternehmer und Unternehmerinnen, die vorsätzlich Serienkonkurse verursachen, indem sie Firmen ihrer Substanz berauben und sie beispielsweise an Strohmänner übertragen, die die Liquidation herbeiführen. Eine «kurze Zeitspanne» liegt vor, wenn zwischen der Eröffnung des ersten und der Eröffnung des zweiten Konkurses höchstens drei Jahre vergangen sind. Der Begriff «geschäftsführendes Organ» wurde von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f MWSTG übernommen. Betroffen sind in erster Linie im Handelsregister eingetragene Teilhaber und Teilhaberinnen, geschäftsführende Verwaltungsräte und Verwaltungsrätinnen sowie de facto mit der Geschäftsführung betraute Personen.
In diesen Fällen müssen die als «Serien-Konkursiten» qualifizierenden Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Strohmänner, über die die Konkurse abgewickelt werden, umgehend zur Rechenschaft gezogen werden können, indem sie eine persönliche Sicherheit für die Forderungen ihres neuen Unternehmens leisten müssen. Das geschäftsführende Organ kann gegen die Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 93 Abs. 4 MWSTG).
Da die Sicherstellung eine vorsorgliche Massnahme ist, muss die ESTV regelmässig überprüfen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.