Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Art. 93a

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind gemäss der entsprechenden Verordnung des EFD14 von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die Ausfuhr nachgewiesen ist. Künftig soll der Nachweis der Ausfuhr auch elektronisch möglich sein (Art. 23 Abs. 5 zweiter Satz). Derzeit prüft die ESTV verschiedene Varianten einer elektronischen Ausfuhrbestätigung. Für einen steuerfreien Einkauf im Laden mit gleichzeitiger provisorischer Erhebung der Steuer direkt bei der Kundschaft bräuchte es die vorliegende gesetzliche Grundlage. Aufgrund der langen Dauer der Gesetzgebungsverfahren wird diese Bestimmung bereits im jetzigen Zeitpunkt in den Vorentwurf aufgenommen.

Art. 107 Abs. 2

Da der Regelungsgehalt von Artikel 44 MWSTV neu zu den übrigen Steuerbefreiungen in Artikel 23 VE-MWSTG überführt wurde, erübrigt sich diese Delegationsnorm. Sie kann daher gestrichen werden.

Art. 115b

Absatz 1: Würde man die in Artikel 114 Absatz 2 MWSTG vorgesehenen 90 Tage hier ebenfalls anwenden, dann erhielten alle vierteljährlich abrechnenden steuerpflichtigen Personen, die der ESTV später als 60 Tage nach Inkrafttreten der Teilrevision mitteilen, dass sie jährlich abrechnen wollen, zunächst eine Abrechnung für das erste Quartal zugestellt oder sie würden auf elektronischem Weg aufgefordert, die Abrechnung einzureichen. Mit dieser Regelung können im Sinne der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit solche Korrekturen vermieden werden.

Absatz 2: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Versandhandelsplattformen, über die in grösserem Umfang Waren in die Schweiz verkauft werden, ab dem Datum des Inkrafttretens der Teilrevision und nicht erst ein Jahr später steuerpflichtig werden.

4.2 Änderung der Mehrwertsteuerverordnung

Art. 103a

Absätze 1 und 2: Bei der Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten handelt es sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 201915 um eine steuerbare Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Da die vorliegenden Rechte, Zertifikate u. dgl. leicht übertragbar sind, wurden sie in der Vergangenheit insbesondere in der EU häufig beispielsweise für sogenannten Karussellbetrug missbraucht. Dabei wird die Auszahlung der Vorsteuer erwirkt, ohne dass auf dem Umsatz die entsprechende

14 SR 641.202.2

15 2C_488/2017