Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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Mehrwertsteuer abgeliefert worden ist. Um solche Betrugsformen zu verhindern, passte die EU im Frühjahr 2010 die MWST-Systemrichtlinie an und ermächtigte die Mitgliedstaaten, für den Handel mit sogenannten Treibhausgasemissionen die subjektive Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger zu übertragen.16 Bis eine Anpassung des MWSTG in Anlehnung an die europäischen Rahmenbedingungen durch die Einführung der Bezugsteuer erfolgt, wird im Rahmen einer Übergangslösung ein obligatorisches Meldeverfahren für die Übertragung solcher Rechte, Zertifikate

u. dgl. eingeführt. Jede Übertragung ist mittels Meldeverfahren zu deklarieren, wobei gemäss Absatz 2 pro Abrechnungsperiode nur eine Meldung vorzunehmen ist. Diese ist zusammen mit der Abrechnung bei der ESTV einzureichen. Durch diese Übergangsmassnahme kommt die Schweiz gegenüber der EU ihrer Verpflichtung aus dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Abkommen zur Verknüpfung der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen17 nach. Darin verpflichten sich die Vertragsparteien, umgehend und unter Einsatz der in ihrem Rechtssystem verfügbaren Massnahmen zu reagieren, um Betrug zu verhindern und die Integrität der verknüpften Emissionshandelssysteme zu wahren (Art. 3 Ziff. 5 des Abkommens).

Absatz 3: Zur Betrugsverhinderung ordnet die ESTV das Meldeverfahren nachträglich an, wenn es – irrtümlicherweise oder absichtlich – nicht angewandt wurde. Dies erfolgt auch dann, wenn noch kein Steuerausfall festzustellen ist, denn nicht getätigte Vorsteuerabzüge können innerhalb der Verjährungsfrist nachgeholt werden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Keine andere Steuer ist so eng verzahnt mit der Wirtschaft wie die MWST. Deshalb wirken sich die zunehmende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft auch direkt auf die MWST aus. Der Grossteil der bisher steuerpflichtigen Personen ist von den vorgesehenen Änderungen wenig betroffen. Nachstehend werden die Auswirkungen der wichtigsten Änderungen dargestellt.

5.1.1 Auswirkungen der Umsetzung der Motion Vonlanthen 18.3540 betreffend Plattformbesteuerung

Gemäss Artikel 20a VE-MWSTG werden Plattformen Leistungserbringerinnen der von Dritten über die Plattform erbrachten Lieferungen. Dadurch ändert sich nicht nur die mehrwertsteuerliche Situation der Plattform, sondern auch diejenige der Unternehmen, die mit Hilfe der Plattform Gegenstände an Empfänger und Empfängerinnen im Inland verkaufen.

16Art. 199a Abs. 1 Bst. a MwStSystRL und Bst. f für die Übertragung von Gas- und Elekt-

rizitätszertifikaten

17 SR 0.814.011.268