Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
Die Plattform wird steuerpflichtig, sobald sie für mindestens 100 000 Franken Lieferungen von Gegenständen an Empfänger und Empfängerinnen im Inland erbringt, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um selbst hergestellte oder eingekaufte Gegenstände handelt oder ob es Gegenstände sind, die ein Versandhandelsunternehmen mit Hilfe der Plattform verkauft. Es lässt sich nicht schätzen, wie viele Plattformen sich werden eintragen lassen.
Ein steuerpflichtiges Versandhandelsunternehmen, das nur über Plattformen oder daneben für jährlich weniger als 100 000 Franken Lieferungen von sogenannten Kleinsendungen direkt an Kunden und Kundinnen im Inland erbringt, fällt also mit Inkrafttreten der Plattform-Besteuerung aus der Steuerpflicht. Von den im Mehrwertsteuerregister eingetragenen Versandhandelsunternehmen dürften allerdings nur wenige diese Bedingungen erfüllen.
Die administrativen Kosten der nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Personen betragen im Durchschnitt 7272 Franken.18 Die administrativen Kosten der Plattformen lassen sich nicht schätzen, dürften aber über diesem Wert liegen. Der Grund liegt zum einen darin, dass sie in der Schweiz eine Vertretung bestimmen und bezahlen müssen. Die Bestimmung einer Steuervertretung kostet rund 1800 Franken.19 Hinzu kommen noch die laufenden Kosten der Steuervertretung, zu denen die Studie von PWC keine Angaben macht. Zum anderen dürfte der Aufwand für die Erfassung und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer beachtlich sein, unter anderem auch, weil jeweils darauf geachtet werden muss, welcher der beiden in Frage kommenden Steuersätze zur Anwendung kommt.
5.1.2 Auswirkungen der Einführung der Bezugsteuer auf B2B-Lieferungen und Dienstleistungen aus dem Ausland
Es müssen sich weniger ausländische Unternehmen im Register eintragen lassen als im Status quo, da Unternehmen, die ausschliesslich Leistungen an im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen erbringen, nicht mehr steuerpflichtig sind. Dies dürften jedoch nur relativ wenige Unternehmen sein. Eine zahlenmässige Schätzung ist nicht möglich.
Für Bezüger und Bezügerinnen, die im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, wirken sich die Änderungen mehrheitlich vorteilhaft aus, da sie die deklarierte Bezugsteuer in der gleichen Abrechnung mit der ESTV wieder als Vorsteuer in Abzug bringen können. Es erfolgt also keine Liquiditätsbindung wie im Status quo, in welchem die Steuer zuerst dem liefernden Unternehmen bezahlt werden muss,
18 Schätzung der ESTV anhand des Schlussberichts vom 26. September 2013 der Studie von PriceWaterhouseCoopers PWC «Messung der Regulierungskosten im Bereich Steuern» (nachfolgend Schlussbericht zur PWC-Studie); das Total der administrativen Kosten wurde der Tabelle 17 entnommen und die Anzahl der effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen der Ziff. 8.2 auf S. 70.
19 Schlussbericht zur PWC-Studie, Ziff. 8.2, S. 69.