Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

BL weist darauf hin, dass Stellensuchende im Gesetz – abgesehen von der Pflicht sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen – keine weiteren Pflichten erfüllen müssten. Dies stehe im Widerspruch zu den Weisungen des SECO, welche Mitwirkungspflichten der Stellensuchenden impliziert. Gemäss BL sei in Artikel 52 AVV eine entsprechende Ergänzung aufzunehmen.

GE betont, dass die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere in Bezug auf das E-Government mittelfristig zwar tatsächlich zu administrativen Entlastungen führen werden und angesichts der zunehmenden Digitalisierung sinnvoll sind, dass in der Übergangsphase aber mit administrativem Mehraufwand und allenfalls auch mit Mehrkosten zu rechnen sei.

VD begrüsst die Einführung des Grundsatzes der elektronischen Kommunikation mit den STES und die Weiterentwicklung des E-Government. Da diese Reformen die Betreuung der STES jedoch grundlegend verändern werde, macht VD auf folgende Punkte aufmerksam:

- zumal diese Bestimmungen es nun erlauben, vermehrt über nicht gesicherte E-Mail-

Adressen zu kommunizieren, muss dem Datenschutz ein hoher Stellenwert zukommen;

- E-Government kann sich nur dann richtig entfalten, wenn es von technischen Massnahmen

zur Authentifizierung der digitalen Identität der STES begleitet wird;

- den Kantonen müssen angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die RAV-

Mitarbeitenden und die STES für diese neue Kommunikationsart zu schulen.

VD würde es begrüssen, wenn auch in der französischen Version der AVIV eine geschlechtergerechte Formulierung verwendet werden könnte.

NW und OW äussern Bedenken zur zeitlichen Umsetzung der neuen Bestimmungen in der kantonalen Gesetzgebung – insbesondere der Wegfall der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Wohngemeinde. Sie wünschen, dass in der Vorlage Übergangsbestimmungen für die Kantone aufgenommen werden.

SH wünscht sich für die Digitalisierung der ALV-Prozesse noch eine bessere Einbindung der Kantone für die strategische Planung und Entwicklung.

BL, GL, SG, SH, SZ, UR und VSAA erachten es für den Vollzug als notwendig, dass nur ein DMS im Einsatz ist. Allfällige Informationen sollen nur einmal gespeichert, aber von allen AVIG-Vollzugstellen genutzt werden können. Daher ist anzustreben, dass ein Datenaustausch zwischen den Datensammlungen des Bundes und den Kantonen elektronisch erfolgt. Die Ausweitung auf weitere Partner, beispielsweise die IIZ, könnte sinnvoll sein. Ebenso sollte bei der Anmeldung zur Vermittlung das Informationssystem die Möglichkeit bieten, Dokumente anzufügen. Dies würde die doppelte Anforderung durch die RAV und Arbeitslosenkassen vermeiden. Gleich sieht es NE; das zur Verfügung gestellte Informatiksystem sollte nicht nur bei der Anmeldung die AHV-Nummer der versicherten Person verlangen, sondern auch die Möglichkeit bieten, Dokumente bei der Anmeldung zu hinterlegen. Damit können Doppelspurigkeiten vermieden werden.

3.5.2 Parteien

Für die SPS ist es wichtig, dass bei der Weiterentwicklung der IT-Tools immer darauf geachtet wird, dass die Sicherheit der Personendaten gewährleistet ist (durch Investitionen in die IT-Infrastruktur, angemessene Ressourcen für den Unterhalt der Infrastruktur und die Schulung der Mitarbeitenden, die diese Arbeitsplattformen benutzen).

3.5.3 Weitere interessierte Kreise

GastroSuisse regt an, dass in weiteren Bereichen der Arbeitsvermittlung die Abläufe effizienter gestaltet werden könnten, insbesondere bei der Stellenmeldepflicht (z. B. für saisonale Angestellte).

VSAA vgl. Ziffer 3.5.1