Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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SGB und Unia verlangen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots, dass die Ausgleichsstelle der ALV garantiert, dass sowohl die öffentlichen als auch die privaten Arbeitslosenkassen gleichermassen auf den elektronischen Plattformen sichtbar sind (Abs. 1). Dies diene den sich registrierenden versicherten Personen und ist ebenso bedeutsam aufgrund der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Kassen. Ein zusätzlicher Abschnitt, der diese Gleichbehandlung garantiert, wäre wünschenswert.
BE bezeichnet die Formulierung in Absatz 2 als missverständlich und schlägt folgende Formulierung vor: «Die versicherte Person darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn sie aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse wegzieht».
3.2.4 Insolvenzentschädigung (Art. 77 VE-AVIV)
SAV sieht eine Aufwandreduktion für die Versicherten, wenn die zuständige Amtsstelle die Daten beim Einwohnerregister elektronisch erhält.
SGB und Unia begrüssen die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit, im Konkurs des Arbeitgebers Anspruch ebenso bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse der Kantone geltend zu machen, in welchen sich Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten befinden. Jedoch sei ungeklärt, welche öffentliche Arbeitslosenkasse bei Fragen und Unklarheiten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig ist. Unterschiedliche Anlaufstellen würden dem Sinn und Zweck der Vereinfachung widersprechen.
3.2.5 Arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 81a und 87 VE-AVIV)
Art. 87
GR beantragt, eine Frist für die Einreichung von Teilnahmebescheinigungen in der Verordnung beizubehalten. GR schlägt vor, die Einreichung bis zum dritten Werktag des Folgemonats vorzusehen. SGB, SPS und Unia plädieren für die Beibehaltung der geltenden Fassung, insbesondere damit weiterhin eine Frist festgehalten wird. Die aktuell geltende Fassung des AVIV sei präziser.
3.2.6 Ausgleichsstelle und kantonale Amtsstelle (Art. 109b, 110, 119, 199a, 119b und 119cbis VE-AVIV)
Art. 119
OW und SH bemerken, dass für die örtliche Zuständigkeit die Wahlfreiheit einer stellensuchenden Person wenig Sinn mache. Es sei deshalb auch für Personen mit Wochenaufenthalt auf deren Wohnort abzustellen (Art. 119 Abs. 1 Bst. a).
SBV beantragt, dass die Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit für den Anspruch auf KAE und SWE mit «Betriebsteil» erweitert wird. Dies könne die Abklärungen zur örtlichen Zuständigkeit vereinfachen, weil es in der Praxis oft schwierig sei, zwischen Betrieb und Betriebsteil zu unterscheiden. In diesem Sinne beantragt auch SAV die Bestimmung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b zu überdenken respektive zu ergänzen. In der Praxis führe der Begriff «Betrieb», an den die örtliche Zuständigkeit angeknüpft wird, oft zu Unklarheiten. SAV schlägt vor, dass Buchstabe b mit «alternative örtliche Zuständigkeit am Ort des Betriebsteils» erweitert wird.
AR, SZ, SG, TG, VD und UR beantragen, dass der Antrag für SWE weiterhin bei der zuständigen Amtsstelle am Arbeitsort einzureichen sei (Art. 119 Abs. 1 Bst. c). Für die prüfende Behörde sei es sonst ein zusätzlicher grosser Aufwand, die effektiven Wetterverhältnisse am Arbeitsort in einem anderen Kanton zu eruieren. BL, GL, SG, SH, SZ,