Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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UR und VSAA sehen keinen Aufwandgewinn, da der Begriff Betrieb unscharf sei. AR, BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA erachten die Kontrolle der Kantone als geschwächt und daher das Risiko von Missbräuchen als erhöht. AR, BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA sehen ein Problem, wenn eine kantonale Amtsstelle über Baustellen in der ganzen Schweiz entscheiden müsste. Für BL, GL, SG, UR und VSAA könnte sich daraus ein Problem hinsichtlich der Kompetenz ergeben. AR schlägt daher vor, den aktuellen Wortlaut beizubehalten und die Formulierung «im Ausland nach dem Ort des Betriebes» durch «im Ausland nach dem Sitz des Unternehmens» zu ersetzen. Gemäss VD ist zu befürchten, dass die Möglichkeiten der kantonalen Behörden zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung stark geschwächt würden und das Missbrauchsrisiko steige, wenn diese über ein Gesuch mit einem Arbeitsort ausserhalb des Kantons befinden müssten. Ausserdem ist VD der Ansicht, dass diese Änderung zu keinerlei administrativen Vereinfachung führt. VS hingegen begrüsst die Idee, die Entscheidbefugnis für die SWE der kantonalen Amtsstelle am Ort des Betriebs zu übertragen.
Art. 119b
GE geht davon aus, dass die Änderung von Artikel 119b AVIV sowieso angenommen werden muss, da die Begriffsänderung und die Kompetenzübertragung für die Gleichwertigkeitserklärung vom VSAA an die Ausgleichsstelle der ALV durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig geworden sind. GR würde es begrüssen, wenn eine Rechtsgrundlage für eine Kompetenzdelegation an den VSAA geschaffen würde. GR begründet dies mit dem Vollzug in den Kantonen, die eine praxisnähere Beurteilung ermöglichen. Allenfalls sei durch die Ausgleichsstelle vorgängig die Beurteilung durch den VSAA einzuholen. Aufgrund des reduzierten Marktes im TI wurden bisher nur Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung «HR-Fachmann/HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis» angeboten. TI fände es angezeigt, dass dieser Titel zumindest für das Personal, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der angepassten Verordnung bereits im Amt war, als gleichwertig betrachtet wird. BL, GL, SG, SH, SZ, UR und VSAA schlagen vor, zwischen Personen, die bereits im Besitz des entsprechenden Fachausweises oder in Ausbildung sind und solchen, die noch keine Ausbildung begonnen haben, zu differenzieren. Dies auch um den Aufwand des Anerkennungsverfahrens gering zu halten. SH hält mehr Elastizität und Individualität in der aktuellen Berufswelt für angezeigt (Gleichwertigkeitsprüfung). SGB und Unia bemängeln, dass die Bestimmung nicht regle, welche weiteren Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden.
3.2.7 Finanzierung und verschiedene Bestimmungen (Art. 122, 125, 126a und 128 VE-AVIV)
Art. 125
GE begrüsst die Klarstellung durch die Änderung des Artikels zur Datenaufbewahrung sowie die entsprechenden Vereinfachungen. LU weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer hat. Damit sichergestellt sei, dass die aufbewahrten Daten rechtzeitig gelöscht und nicht unverhältnismässig lange aufbewahrt werden, empfehlen LU, SGB und Unia, das Wort «mindestens» zu streichen. SGB und Unia beantragen im Weiteren, aus Platz- und Speichergründen, Bücher, Buchungsbelege und Daten über Versicherungsfälle maximal fünf Jahre aufzubewahren.
3.3 Änderung eines anderen Erlasses – Arbeitsvermittlungsverordnung (Art. 51, 53b und 57a VE-AVV)
Art. 51
BS, BL, GL, SH, SG, SZ, UR und VSAA sehen in der Formulierung von Artikel 51 Absatz 1 einen Widerspruch zur elektronischen Anmeldung. BS, SG und SZ schlagen deshalb folgende Formulierung vor: «über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle angemeldet haben und deren