Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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Identität überprüft worden ist». BS, BL, GL, SH, SG, SZ, UR und VSAA begrüssen explizit die Formulierung zur Verhinderung von Diskriminierungen bei Stellenausschreibungen (51 Abs. 4). Für BS, SG und SZ wäre es wünschenswert, bei wiederholter Pflichtverletzung dieser eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vorzusehen.
Art. 53b
GR begrüsst die Formulierung in Artikel 53b, dass Stellenmeldungen in erster Linie über die elektronische Plattform zu erfolgen haben.
GastroSuisse weist darauf hin, dass bei der Meldung von meldepflichtigen offenen Stellen grundsätzlich über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung, weiterhin der bisherige Kommunikationskanal (Telefon, E-Mail etc.) erhalten bleiben sollte. Dies insbesondere für Unternehmen, welche die Anforderungen des elektronischen Verkehrs nicht erfüllen können. Weiter weist GastroSuisse darauf hin, dass nicht nur eine elektronische Bestätigung für die Publikation der Stelle erfolgen dürfe. Die Arbeitgeber sollten die Bestätigung über den gleichen Kommunikationsweg erhalten, wie die Meldung erfolgte. Zudem beantragt GastroSuisse die Anpassung von Artikel 53b Absatz 5, indem die Bestätigung umgehend zu erfolgen habe und bei Meldung via Plattform automatisch nach der Stellenmeldung. Die Praxis ergebe, dass zwischen der Stellenmeldung und der Bestätigung zu viel Zeit verstreiche und zu unnötigen Verzögerungen bei der Rekrutierung führe.