Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten

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1 Ausgangslage und Gegenstand

Die eidgenössischen Räte haben am 19. Juni 2020 die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG) verabschiedet (19.0352, E-AVIG). Mit der Annahme der Motion Vonlanthen (16.3457) im Jahr 2017 hat der Bundesrat die Umsetzung der Motion zum Anlass genommen, die Grundlagen für die Umsetzung der E-Government-Strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu legen, die Indikatoren für die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen (KAE und SWE) zu ändern sowie die Zusammenarbeit im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) zwischen der ALV, der Invalidenversicherung (IV) und der Sozialhilfe zu erleichtern.

Um den Inhalt dieser Teilrevision des AVIG umzusetzen, sollen Anpassungen in der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19833 (AVIV) vorgenommen und die neue Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV) geschaffen werden. Die Revision des AVIG bedingt auch eine Anpassung der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19914 (AVV).

Die Verordnungsanpassungen beinhalten die Grundlagen für zwei neue Informationssysteme der ALV, welche elektronische Dienstleistungen anbieten (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung) sowie die entsprechenden Zugriffsrechte, vor allem auch im Hinblick auf die IIZ. Es wird die Gelegenheit genutzt, die Inhalte der bestehenden drei5 und die Regelung der zwei neuen Informationssysteme in einer einzigen neuen Verordnung (ALV-IsV) zu vereinen. Die Verordnungsartikel bezüglich Modalitäten für die Anmeldung zum Leistungsbezug werden grundlegend geändert. Aufgrund der Änderungen im AVIG werden die entsprechenden Bestimmungen betreffend Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE und SWE angepasst. Zusätzlich wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dringend notwendige Anpassungen im AVIV vorzunehmen, wie dem elektronischen Schriftverkehr zwischen Versicherten und Behörden im Verwaltungsverfahren eine legale Basis zu geben und die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung von SWE nur am Ort des Betriebes. Daneben sind formelle und sprachliche Anpassungen vorgesehen.

Die Vernehmlassung dauerte vom 1. Juli 2020 bis zum 22. Oktober 2020.

2 Übersicht über die Vernehmlassung

Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und die interessierten Kreise wurden eingeladen, an der Vernehmlassung teilzunehmen. Es wurden 78 Behörden und Organisationen angeschrieben. Insgesamt gingen bis zum 22. Oktober 2020 beim WBF zu den in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen 39 Rückmeldungen ein. Davon war eine von einem spontanen Teilnehmer. Neun Teilnehmende waren mit allen Änderungen vorbehaltlos einverstanden. Drei Eingeladene haben auf eine Stellungnahme verzichtet, dies unter anderem wegen der zu knappen Ressourcen aufgrund der vielen Vorlagen verursacht durch die Covid-19-Pandemie.

1 SR 837.0

2 BBl 2019 4413

3 SR 837.02

4 SR 823.111

5 Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung; SR 823.114); Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung; SR 837.063.1); Verordnung vom 25. Oktober 2017 über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung; SR 837.063.2)