Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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Kommunikation der Umgang zwischen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und den Stellensuchenden grundlegend verändert wird. Durch den Wegfall der Anmeldegespräche könne die eigentliche Personalberatung früher erfolgen. TI findet, die vorgeschlagenen Anpassungen lassen sich leicht in die bestehenden Prozesse eingliedern und begrüsst insbesondere die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Schriftverkehr. LU begrüsst vor allem auch aus der Perspektive des Datenschutzes den Inhalt der Verordnungsanpassungen und die Rechtsgrundlagen für die Informationssysteme der ALV mit den entsprechenden Zugriffsrechten. AR sieht eine Verbesserung, weil die Bestimmungen für die Datenbearbeitung, Datennutzung und die Zugriffsberechtigungen für alle Informationssysteme in einem einzigen Erlass geregelt sind. VD bedauert, dass die neue ALV-IsV nicht ehrgeiziger ausfällt: Der Wortlaut könnte expliziter auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer eingehen sowie auf die verschiedenen Datenarten, deren mögliche Nutzung und die dafür geltenden Bedingungen.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: SPS
Dachverbände der Wirtschaft: SAV, SGB, sgv
Weitere interessierte Kreise: Centre Patronal, CVCI, FER, GastroSuisse, SBV, Unia, VSAA
Ablehnung: Keine
Verzicht auf Stellungnahme: IVSK, SSV, SVP
3.2 Beurteilung der Vorlage zur Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
3.2.1 Anwendbarkeit des ATSG (Art. 1 VE-AVIV)
BS begrüsst diese Anpassung. SGB und Unia schlagen vor, Absatz 1 leicht anzupassen.
3.2.2 Anmeldung, Aufklärung über Rechte und Pflichten, Beratung und Kontrolle (Art. 18, 19, 19a, 20, 20a, 21, 22, 23 und 24 VE-AVIV)
Art. 18
BS begrüsst grundsätzlich diese Anpassungen in den Anmeldeprozessen, insbesondere auch weil damit die eigentliche Personalberatung früher stattfinden kann. BS beantragt, alle Ausnahmen für die Zuständigkeit einer anderen Amtsstelle im AVIV auszuführen (Art. 18 Abs. 1). NW und OW äussern Bedenken zur zeitlichen Umsetzung dieser Bestimmung, weil die kantonalen Gesetzesanpassungen noch andauern.
Art. 19
BL, GL, SG, SH, SZ, UR, ZH und VSAA möchten die Identität der versicherten Person bei der Anmeldung verifizieren und die Anmeldung nicht nur anhand der AHV-Versichertennummer im System erfassen (Abs. 2). BL, SGB, SPS und Unia schlagen vor, den Begriff «einreichen» durch «angeben» zu ersetzen. Gemäss SGB, SPS und Unia sollte die digitale Anmeldung priorisiert werden, damit die Anmeldungen hauptsächlich über die elektronische Plattform erfolgen. In Absatz 2 schlagen sie vor, den Begriff «einreichen», mit «bekanntgeben» zu ersetzen. SAV begrüsst die persönliche Anmeldung, damit diese nicht mehr durch Drittpersonen erfolgen könne.
AR, BE, BL, BS, GL, NW, OW, SH, SG, SZ, VS, UR, ZH und VSAA beantragen eine
Verlängerung der Frist (zwei bis fünf Tage) für den Versand der Einladung für ein erstes