Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten

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Beratungs- und Kontrollgespräch (Abs. 5). Eine Frist von einem Arbeitstag wird als unrealistisch betrachtet. BL, GL, OW, SG, SZ, UR, VS und VSAA sehen vor allem in der Hochsaison Probleme, Anmeldungen innert Tagesfrist zu verarbeiten. Für BL und SH wäre die eintägige Frist für eine Eingangsbestätigung akzeptierbar - in diesem Sinne auch BS, GL, SG, UR und VSAA. NW und OW sehen die Einhaltung der Frist nur gewährleistet, wenn sich die stellenlose Person direkt beim RAV meldet. SZ und UR erachten es auch als sinnvoller, lediglich die Bestätigung der Anmeldung innert einer bestimmten Frist vorzusehen. Unter Absatz 5 fordern SGB und Unia, dass die Nichteinhaltung der Frist sich auf keinen Fall zu Lasten der Versicherten auswirken darf.

Art. 20

TI erachtet der Verzicht auf die Wohnsitzbescheinigung zugunsten der Überprüfung der Angaben zum Wohnsitz der Versicherten durch die Abfrage im kantonalen Einwohnerregisters durch die zuständige Amtsstelle als wichtigste Neuerung der Vorlage. Da die RAV bereits Zugang zum Einwohnerregister haben, werde die Änderung sehr einfach umzusetzen sein, abgesehen von der höheren Belastung während der Einführung. TI weist darauf hin, dass die Daten im kantonalen Einwohnerregister nicht immer aktuell sind und oft die RAV den Gemeinden einen laufenden Wohnortwechsel (einschliesslich Wegzug ins Ausland) melden. BL bemängelt, dass nicht klar ist, innerhalb welcher Fristen die Überprüfungen der Anmeldungen zu erfolgen hat. SGB und Unia schlagen vor, die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammenzufassen. SAV sieht eine Aufwandreduktion für die Versicherten indem die zuständige Amtsstelle die Daten beim Einwohnerregister elektronisch erhält.

Art. 20a

SGB und Unia finden in Artikel 20a sind die Absätze 2 und 3 nur Wiederholung. Eine andere Formulierung dieses Artikels würde genügen.

Art. 21

BL, GL, UR und VSAA begrüssen die Beibehaltung der persönlichen Beratungs- und Kontrollgespräche vor Ort. BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA erachten vor allem das persönliche Erstgespräch vor Ort als notwendig für eine gute Beratung. SH vermutet, dass in der Zeit über Weihnachten und Neujahr Dank der elektronischen Dienstleistungen ein Minimalbetrieb genügen sollte. SAV findet die Streichung von «in der Regel» als positiv und sinnvoll sowie dass die kantonalen Amtsstellen über Weihnachten und Neujahr erreichbar sein müssen, da die Versicherten auch in dieser Zeit ihren Pflichten nachkommen müssen.

Art. 22

AR, BL, NW und OW wünschen eine Präzisierung der Frist von 15 Tagen, indem von Kalender- oder Arbeitstagen gesprochen wird. BL beantragt, «15 Arbeitstage» und AR «innert 15 Arbeitstagen» aufzunehmen. TI findet, dass unmittelbar nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind, damit das Beratungs- und Kontrollgespräch besser vorbereitet werden kann und nicht erst anlässlich des ersten Gesprächs. Dies damit keine unnötige Verzögerung für die Reintegration in den Arbeitsmarkt eintritt (Abs. 2). BL und NE erachten die Streichung des geltenden Artikels 22 Absatz 4 als nicht adäquat, da die Kommunikationskanäle mit der versicherten Person definiert und besprochen werden müssten.

Art. 23

SGB und Unia halten fest, dass in der geltenden Fassung die zuständige Amtsstelle sicherstelle, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt. Diese Verpflichtung fehle im Entwurf. Dieser wichtige Punkt müsse geklärt werden, weil ohne dieses Dokument keine Zahlung vorgenommen werden könne.

3.2.3 Arbeitslosenentschädigung (Art. 28, 29, 30, 37, 40b, 42 und 45 VE-AVIV)

Art. 28