Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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Zugriffsrechte entsprechend schnell respektive flexibel vergeben werden müssen. Deswegen ist es zur Erledigung der Vollzugsaufgaben bedeutsam, dass die Sicherheitseinstellungen in den Datensystemen (AVAM, ASAL, DMS, Microstrategy) nicht auf den eigenen Kanton beschränkt werden.
Anhang 1
Für SGB und Unia ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Zugriffe für die Arbeitslosenkassen erteilt werden. SGB und Unia empfehlen, auf die Nennung des Heimatortes in Anhang 1 zu verzichten. Diesem komme in der Schweiz keinerlei Bedeutung mehr zu und ausländische Rechtsordnungen würden diesen nicht kennen.
Anhang 2
TI bemängelt, dass in Anhang 2 die Rolle für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht fehlt. BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA begrüssen einerseits eine Beschränkung der Zugriffsrechte auf wenige Personen, andererseits sollten direkte Vorgesetzte (z. B. RAV-Leitende) die Möglichkeit haben, beispielsweise einfache Mutationen wie Beschäftigungsgrade selbst vorzunehmen. Dies sollte möglich sein, ohne dass viele Administrationsrollen vergeben werden müssen. Im Weiteren schlagen BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA vor, die automatische Zuteilung der Funktion zu den einzelnen Rollen bzw. Benutzungsrechten kritisch zu hinterfragen oder allenfalls deutlich restriktiver auszugestalten. Insbesondere die Rolle «AMM
– Freigeben» stelle ein erhebliches Finanzrisiko dar und sollte nur wenigen Personen erteilt werden.
SH bemerkt, dass die Rolle «öAV-Benutzende» beinahe keine zusätzlichen Möglichkeiten im Vergleich zur Rolle «anonym» bietet. Dagegen bieten die Rollen «STES», «Arbeitgeber» und «pAV» wesentlich mehr Möglichkeiten. Um «eService-Plattformen und die Arbeitsvermittlung» fördern zu können, sollte die Rolle «öAV-Benutzende» erweitert werden. Dies müsste in einer Weise geschehen, dass konkrete Demonstrationen durchgeführt werden können. BL, GL, SG, SH, SZ, UR und VSAA bemängeln dies auch in Bezug auf Anhang 3.
Anhang 3
VD ist der Ansicht, dass Anhang 3 mit den Bestimmungen zu den Zugriffs- und Bearbeitungsrechten für die Plattform für elektronische Dienstleistungen und die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung den RAV-Mitarbeitenden einen weitergehenden Zugang ermöglichen sollten, sodass sie über diese Plattformen insbesondere Schulungen machen und den Stellensuchenden (STES) bei der Stellensuche behilflich sein könnten oder letztere auch zur Nutzung der Plattformen ermuntern können. BL, GL, SG, SH, SZ, UR und VSAA bemängeln wie SH unter Anhang 2 die Ausgestaltung der Rolle «öVA-Benutzende».
3.5 Weitere Anliegen
3.5.1 Kantone
BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA merken an, dass die Änderungen der AVIV und die Schaffung der ALV-IsV sich auf die internen juristischen Prozesse der Vollzugsorgane auswirken, insbesondere im Fall eines Rechtsstreits, sowie auf die Arbeit der Vollzugsorgane. Entsprechend müssen Anpassungen an den Arbeitsweisen der Vollzugsorgane vorgenommen werden. RAV etwa müssen die internen Prozesse und Weisungen überarbeiten. Punktuell kommt es zu Verbesserungen bzw. Vereinfachungen der Abläufe. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass notwendige vollzugsnahe Verbesserungen schnell und ohne weitere gesetzlichen Anpassungen realisiert werden können. Dies gilt etwa für Prozesse im Hinblick auf die Registrierung bei den zuständigen Ämtern. Die Digitalisierung hat technische («agile» Strukturen), finanzielle (Kosten für IT-Ausstattung) und rechtliche (Datenschutz) Folgen sowie Konsequenzen in den Bereichen Kontrolle (Festlegung neuer Kontrollstandards) und Ausbildung (für RAV-Beratende wie auch für Stellensuchende).