Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

3.4 Beurteilung der Vorlage zur ALV-Informationssystemeverordnung

3.4.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 ALV-IsV)

Art. 3

SGB und Unia bemerken, dass die Bestimmung relativ umfassend ist, was grundsätzlich aus Datenschutzgründen zu begrüssen ist. SGB und Unia geben zu bedenken, dass für den wichtigen Datenaustausch unklar sei, was passiert, wenn der Datenschutz nicht gewährt wird. Für SGB und Unia ist noch nicht alles klar betreffend des in Absatz 3 erwähnten Datenbearbeitungsreglementes.

Art. 5

TI begrüsst insbesondere die Möglichkeit des Datenexportes in die Informationssysteme der Durchführungsstellen. Für SGB und Unia ist das Genehmigungsverfahren gemäss Absatz 2 nicht klar. Sie geben zu bedenken, dass die Arbeitslosenkassen Daten exportieren müssen, um ein Controlling (IKS, Qualitätsprüfung, Auswertungen usw.) durchführen zu können. Eine Genehmigung einzuholen für solche sehr regelmässigen Aktivitäten sei nicht praktikabel.

Art. 6

BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA fügen an, dass die Erweiterung der Datenquelle, die der Erstellung von Leistungsindikatoren und der Messung von Resultaten dient, im Allgemeinen zu begrüssen ist. Die Änderungen sind notwendig, um eine moderne und ergebnisorientierte Steuerung der Dienstleistungen der Verwaltung zu ermöglichen. Insbesondere Artikel 6 erlaube, dass die Daten für eine effektive strategische und operative Steuerung bis hin auf die Ebene der einzelnen Mitarbeitenden erfasst werden. Diese neue Möglichkeit zur Steuerung begrüsst insbesondere auch BS. Jedoch muss bei der Erweiterung der Daten und Kennzahlen die bereits vorhandene und weiterhin markante Zunahme der Dateneingabe, die von den Mitarbeitenden an der Basis (Personalberatenden, Administration usw.) verlangt wird, berücksichtigt werden. Das Ziel muss ein Abbau des administrativen Aufwands sein. Für SGB und Unia ist unklar, was passiert, wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit dem Vorgehen gemäss Absatz 1 nicht einverstanden sind. SH sieht in der Erweiterung der Datenquelle, die der Erstellung von Leistungsindikatoren und Messung von Resultaten dient, eine Notwendigkeit, um eine moderne und statistische Steuerung der Dienstleistungen der Verwaltung (öffentliche Arbeitsvermittlung) zu ermöglichen.

Art. 7

Für SGB und Unia sollte erläutert werden, für welchen Zeitraum der pauschale Beitrag geleistet wird.

3.4.2 Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe b AVIG (Art. 10 und 11 ALV-IsV)

BS begrüsst explizit Artikel 10, weil er unter anderem auch die Grundlage für eine effiziente Zusammenarbeit im Rahmen der IIZ bildet.

3.4.3 Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe c AVIG (Art. 12, 13, 14, 15 und 16 ALV-IsV)

LU weist darauf hin, dass für die Datenbearbeitung für die Analyse von Arbeitsmarktdaten Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG7,) beachtet werden sollte. Zum Beispiel sollten die organisatorischen und technischen Massnahmen für die Anonymisierung der Personendaten im Voraus festgelegt werden.

7 SR 235.1