Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 19 Seiten
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Art. 15
Für SGB und Unia ist die Bestimmung «Ausnahmen sind möglich» in Absatz 1 zu vage. Sie verlangen dazu in Absatz 2 eine Widerrufsmöglichkeit aufzuführen, damit Daten sofort vollständig gelöscht werden können. SGB und Unia, schlagen folgende Formulierung vor: «Die betreffende Person kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Daten umgehend und vollständig bei den Institutionen gelöscht werden und dürfen nicht verwendet werden».
3.4.4 Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG (Art. 17, 18, 19, 20 und 21 ALV-IsV)
Art. 19
SGB und Unia wünschen sich eine exaktere Formulierung des gesamten Artikels.
Art. 20
In Absatz 2 fehlt SGB und Unia die Regelung, zu welchem Zweck die Daten zur Verfügung gestellt werden. Eine Begrenzung müsse dringend aufgenommen werden, um den Verwendungszweck einzugrenzen und Missbrauch vorzubeugen.
3.4.5 Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe e AVIG (Art. 22, 23, 24, 25 und 26 ALV-IsV)
Art. 25
SGB und Unia stellen die Frage, ob für registrierte Stellensuchende die Möglichkeit bestehe zu entscheiden, dass das persönliche Stellenprofil nicht einsehbar ist.
3.4.6 Anhänge 1 bis 3 ALV-IsV
ZH betont es sei wichtig, dass in den Fachapplikationen AVAM, ASAL sowie in den Dokumentenmanagementsystemen DMS und im Reportingtool Microstrategy die Sichtrechte zu Stellensuchenden und Arbeitgebenden nicht auf den Standortkanton zu beschränken. Die Sichtrechte auf ausserkantonale Daten werden benötigt, um Fehler in der Datenbewirtschaftung zu erkennen. Diese können z. B. einen Einfluss auf die Vollzugskostenentschädigung (VKE) haben. So könnte durch eine inkorrekt erfasste Gemeindenummer bei einer stellensuchenden Person die VKE an den falschen Kanton ausgerichtet werden. Auch bei der RAV- oder Kantonsübergreifenden Vermittlung ist es wichtig, dass die Daten von ausserkantonalen Stellensuchenden, Arbeitgebern und Anbietenden von arbeitsmarktlichen Massnahmen eingesehen werden können. Dies ist u. a. bei Kantonswechseln für den Übergang und bei der Vermittlung von Stellensuchenden an ausserkantonale Arbeitgeber notwendig. Auch für die Bewirtschaftung der KAE und SWE ist es erforderlich, auf ausserkantonale Arbeitgeber-Daten zugreifen zu können.
Im Weiteren bemerkt ZH es sei für die Gewährleistung eines zielführenden Controllings und damit auch für die Erreichung strategischer Ziele wichtig, die Security in der Applikation Microstrategy entsprechend einzustellen. Dabei sollen auch ausserkantonale Daten ausgewertet werden können. Da sämtliche Mitarbeitenden im Vollzug des AVIG schweizweit dieselbe Datenschutzerklärung zum Schutz sensitiver Daten unterzeichnen, sollte der kantonale Vollzug nicht durch unnötig weitgehende Beschränkungen der Sichtrechte behindert werden. Die Zugriffsrechte in den Anhängen zur ALV-IsV sollten deshalb entsprechend den vorangehenden Ausführungen festgelegt werden.
BL, GL, SG, SZ, UR und VSAA finden, dass die Anwendbarkeit der Anhänge weiterer Regelungen bedinge. Generell sollte zudem dem Umstand Rechnung getragen werde, dass gerade in Corona-Krisenzeiten Funktionen und Aufgaben schnell wechseln können und