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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten
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Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4
3Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. (…)
4Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn dessen Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.
Art. 16c Absatz 2 Buchstabe abis
2Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:
abis. mindestens sechs Monate, wenn der Ausweisinhaber elementare Verkehrsregeln vorsätzlich in einem Ausmass verletzt hat, das ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewirkte, namentlich durch waghalsiges Überholen, Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Artikel 90 Absatz 4;
Art. 17a3
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 2 Bst. i4
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
i. Aufgehoben
IIa. Titel: Automatisiertes Fahren
Art. 25a Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
1Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem sind Fahrzeuge, die in der Lage sind, die Fahraufgaben zumindest in bestimmten Situationen umfassend zu übernehmen.
2Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem von seinen Pflichten nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird.
3Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die keinen Fahrzeugführer benötigen, dürfen nur auf bestimmten Strecken zugelassen werden. Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest.
4Im Rahmen einer Regelung nach den Absätzen 2 und 3 ist sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und dass die Automatisierungssysteme
3 AS 2012 6291, hier 6297; noch nicht in Kraft
4 AS 2012 6291, hier 6299; noch nicht in Kraft