Vorlage SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

g. Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 197016 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals.

3Er kann Änderungen der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse genehmigen, um die Entwicklungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Änderungen in Bezug auf das Kabotageverbot im Strassenverkehr sowie die Erhöhung der Strassenkapazitäten. Zudem kann er für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb zusätzliche Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung in Anhang 6 genehmigen, sofern diese auf das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht begrenzt sind.

4Er kann die Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen nach den Absätzen 1 und 2 an das ASTRA delegieren. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Änderungen.

Art. 109 Aufhebung anderer Erlasse

Das Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung von Änderungen des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) wird aufgehoben.

II

Das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201618 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

1Wird der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG19, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG20 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt.

16 SR 0.822.725.22

17 SR 822.22

18 SR 314.1

19 SR 741.01

20 SR 741.71