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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten

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Art. 106a Völkerrechtliche Verträge

1Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge im Bereich des Strassenverkehrs abschliessen, namentlich über:

a. den Verzicht auf den Umtausch von Führerausweisen bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze;

b. die Anerkennung von Ausweisen, Nachweisen, Weiterbildungen und Bewilligungen;

c. die Zulassung von Fahrzeugen, insbesondere die Anerkennung und den Wechsel der Zulassung;

d. grenzüberschreitende Ausnahmetransporte;

e. den gegenseitigen Austausch von Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Motorfahrzeugdaten, inbesondere die Bekanntgabe von Daten aus dem IVZ; Verträge mit dem Fürstentum Liechtenstein können die Beteiligung des Fürstentums am IVZ vorsehen;

f. die Vollstreckung von Geldstrafen oder Bussen bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; die Verträge können vorsehen, dass nicht vollstreckbare Geldstrafen oder Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt werden;

g. Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen.

2Er kann Änderungen der folgenden Übereinkommen genehmigen:

a. Wiener Übereinkommen vom 8. November 196810 über den Strassenverkehr;

b. Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197111 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

c. Wiener Übereinkommen vom 8. November 196812 über Strassenverkehrszeichen;

d. Europäisches Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 197113 zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

e. Übereinkommen vom 20. März 195814 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden;

f. Europäisches Übereinkommen vom 30. September 195715 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;

10 SR 0.741.10

11 SR 0.741.101

12 SR 0.741.20

13 SR 0.741.201

14 SR 0.741.411

15 SR 0.741.621