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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten

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2Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, sowie vom Verbot ausgenommene Rundstreckenrennen bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.

Art. 65 Abs. 2 und 3

2Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 89b Bst. d

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 19966 (AstG) der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;

Art. 89d Bst. e und f

Folgende Behörden bearbeiten die Daten des IVZ:

e. die für die Kontrolle der Verzollung und Versteuerung nach dem AstG7 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich;

f. die für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgaben nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19978 zuständigen Behörden: die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 89e Bst. b und k

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:

b. die Zollorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;

k. die nach Artikel 89d zur Datenbearbeitung berechtigten Behörden: in die Daten, die sie gestützt auf jene Bestimmung bearbeiten.

5 SR 221.229.1

6 SR 641.51

7 SR 641.51

8 SR 641.81