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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten
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Art. 90 Abs. 3 und 4
3Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer elementare Verkehrsregeln vorsätzlich in einem Ausmass verletzt, das ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bewirkt, namentlich durch waghalsiges Überholen, Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
4Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.
Art. 91 Abs. 2 Bst. a Fussnote
2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Fussnote am Ende: aufgehoben
Art. 95 Abs. 2
2Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.
Art. 96 Abs. 2
2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 98a Abs. 4
4In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
1Art. 99 Absatz 1 Buchstaben h-j9
Mit Busse wird bestraft, wer:
h-j. Aufgehoben
9 AS 2012 6291, hier 6315; noch nicht in Kraft