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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 9 Seiten
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Art. 99a Strafbarkeit der Führer von Motorfahrzeugen von geringer
Motorkraft oder Geschwindigkeit
1Mit Busse wird bestraft, wer mit einem Motorfahrzeug von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit eine Widerhandlung nach folgenden Artikeln dieses Gesetzes begeht:
a. Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben a und b;
b. Artikel 91a Absatz 1;
c. Artikel 94 Absatz 1, wobei die Bestrafung nur auf Antrag erfolgt, wenn der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters des Motorfahrzeuges von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit ist und den erforderlichen Führerausweis hatte;
d. Artikel 95 Absätze 1 und 2
2Der Bundesrat bestimmt die Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit nach Absatz 1.
Art. 105bisBeiträge für neue Technologien
1Das ASTRA kann im Rahmen der bewilligten Kredite zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen Beiträge gewähren an:
a. Pilot- und Demonstrationsanlagen;
b. Projekte zur Erprobung neuer technologischer Entwicklungen.
2Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.
3Beiträge werden gestützt auf ein Gesuch und unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a. die Gesuchsteller bieten Gewähr, dass die Arbeiten zielgerichtet
durchgeführt und systematisch ausgewertet werden;
b. das Vorhaben hat einen positiven Effekt für einen nachhaltigen Verkehr;
c. das Vorhaben ist innert 3 Jahren abgeschlossen.
4Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
5Der Bundesrat regelt die weiteren Vorgaben, insbesondere die Anforderungen an das Gesuch, die anrechenbaren Kosten und Fristverlängerungen gemäss Absatz 3 Buchstabe c.
Art. 106 Abs. 2 bis
2bisDer Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen. Dies gilt auch in Bereichen, in denen die Kantone zuständig sind,