Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
- Übernahmeaufforderungen;
- Auftreten von technischen Störungen.
Ein Fahrmodusspeicher wird auch für führerlose Fahrzeuge gemäss Artikel 25a Absatz 3 E-SVG verlangt. Auch bei diesen Fahrzeugen wird es in einzelnen Situationen erforderlich sein, dass sie durch einen Menschen gesteuert werden (z. B. durch einen «Teleoperator», der sich nicht im Fahrzeug,
sondern in einer Betriebszentrale befindet), etwa, wenn sie blockiert sind. Der Bedarf, im Nachhinein nachvollziehen zu können, ob das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt vom
Automatisierungssystem oder von einem Menschen gesteuert wurde, besteht also auch bei diesen «Shuttles». Auch das Aufzeichnen von technischen Störungen erscheint sinnvoll, können damit doch Rückschlüsse auf das Niveau und die Zuverlässigkeit der verwendeten Technik gezogen werden.
Auf Verordnungsstufe wird der Bundesrat die Daten im Detail festlegen, die für den Nachvollzug aufzuzeichnen sind. Dabei wird ihm insbesondere auch die Kompetenz eingeräumt, die Aufzeichnung von Zeitangaben und Positionsdaten vorzuschreiben; erst mit diesen Daten kann z. B. der Wechsel der Fahrzeugsteuerung ausreichend spezifiziert werden. Zudem hat er die Fristen für die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sowie die Zugangsrechte der Vollzugsbehörden und Dritter
(insbesondere der Fahrzeugführerin und des Fahrzeugführers) zu den Daten zu regeln (Absatz 3).
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter muss vollen Zugriff auf diese Daten haben und sie auslesen können (Absatz 2). Dies bedeutet, dass ihr oder ihm die Daten in einem lesbaren Format zur Verfügung stehen müssen.
Artikel 25c
In dieser Bestimmung wird auf den Datenschutz verwiesen. Die aufgezeichneten Daten müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt sein. Der Datenschutz der Automatisierungssysteme und des
Fahrmodusspeichers muss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
Artikel 25d
Neben der Regelungskompetenz des Bunderates soll auch die Kompetenz für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Durchführung von Versuchen geregelt werden, bei denen die Fahrzeuge nicht in allen Teilen den geltenden Ausrüstungsvorschriften entsprechen und nicht alle Verkehrsregeln eingehalten werden. Diese Bewilligungskompetenz erstreckt sich bis hin zu führerlosen Fahrzeugen der Stufe 5 nach Norm SAE J3016. Zudem soll das Verfahren für die Bewilligung von befristeten Versuchen vereinfacht werden.
Mit der vorliegenden Bestimmung wird dem ASTRA die Kompetenz eingeräumt, befristete Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zu bewilligen. Für den Bund sind solche Versuche in erster Linie von Bedeutung, um den aktuellen Stand der Technik bestimmen und den Bedarf nach einer Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen einschätzen zu können. Weitere Bedürfnisse können sich beispielsweise aus der Rolle des Bundes als Ersteller und als Betreiber der
Nationalstrasseninfrastruktur oder der Erprobung technischer Innovationen im Verkehrswesen
ergeben. Im Rahmen der bisherigen Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zeigt sich, dass für die Gesuchsteller andere Erkenntnisse im Vordergrund stehen. Verkehrsbetriebe und Städte wollen mit solchen Versuchen die Möglichkeiten neuer Geschäftskonzepte, die
Weiterentwicklung des Angebots des öffentlichen Verkehrs und die Einbindungsmöglichkeiten in den lokalen öffentlichen Verkehr evaluieren. Damit auch derartige Bedürfnisse abgedeckt werden können, soll die vorgeschlagene Bewilligungskompetenz einzig an die Bedingung gebunden werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. Für die Beurteilung ist hierfür auf die konkreten Gegebenheiten des Versuchs sowie auf die Kompensationsmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
abzustellen. Zum Beispiel müssen die beim Versuch eingesetzten Begleitpersonen entsprechend geschult sein, die Strecke sowie die Versuchsanordnung müssen geeignet sein und die Funktionalität