Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Diese Bestimmung legt die Rahmenbedingungen fest, die der Bundesrat im Rahmen einer Regelung nach den Absätzen 2 und 3 zu beachten hat.
Vermieden werden muss, dass mit einer solchen Regelung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Dies bedeutet etwa, dass das Ausmass der Entlastung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer auf die Funktionalitäten des Automatisierungssystems abgestimmt sein muss. Auch wenn ein
Fahrzeug der Stufe 3 zugeordnet ist, kann eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer nicht von ihren oder seinen Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten befreit werden, wenn nicht zumindest sichergestellt ist, dass ihr oder ihm nach einer Rückübernahmeaufforderung ein ausreichender
Zeitraum zur Verfügung steht, bis sie oder er die Fahrzeugsteuerung wieder übernommen haben muss. Schlussendlich stellt sich die Frage, ob eine Befreiung von den Aufmerksamkeits- und
Beherrschungspflichten bei Fahrzeugen der Stufe 3 überhaupt vertretbar ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer mit einer kurzfristigen Übernahmepflicht
überfordert wird, oder ob die Befreiung von den Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten nicht Fahrzeuge der Stufe 4 bedingt, die sich selber in einen risikominimalen Zustand versetzen, wenn ihr Automatisierungssystem an Grenzen gelangt und die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht auf die Übernahmeaufforderung reagiert. Wobei sich auch hier die Frage stellt, welche Anforderungen an den risikominimalen Zustand gestellt werden müssen, damit er als ausreichend sicher betrachtet werden kann.
Die Verkehrssicherheit bedingt die Zuverlässigkeit der Automatisierungssysteme auch beim Auftreten von besonderen Problemsituationen, seien dies interne Fehlfunktionen (z. B. Ausfall von einzelnen Sensoren) oder besondere äussere Einflüsse (Nebel, starker Regen, Windböen). Das mit der
Benutzung von Fahrzeugen verbundene inhärente Risiko darf durch das Automatisierungssystem jedenfalls nicht erhöht werden. Für die Funktionssicherheit müssen die Systeme dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, wofür aktuell insbesondere die Norm ISO 26262
heranzuziehen ist. Diese Norm stellt einen Mindeststandard für die funktionale Sicherheit in
Fahrzeugen dar und beschreibt Methoden sowie Prozesse, um mögliche Risiken elektrischer und elektronischer Komponenten sowie des Gesamtfahrzeugs während dem gesamten Lebenszyklus zu identifizieren und die nötigen Vorkehrungen für die Sicherheit zu treffen.
Angesichts der hohen Sicherheits- und Verkehrsflussrelevanz von Automatisierungssystemen kommt der hinreichenden Manipulationssicherheit ein grosses Gewicht zu. Besonders heikel sind die Daten, die von ausserhalb in das System eingespiesen werden. Daher wird festgelegt, dass die
Automatisierungssysteme Daten, die nicht vom eigenen Fahrzeug erhoben werden, nur dann
bearbeiten dürfen, wenn Zuverlässigkeit (Richtigkeit) und Integrität (Unversehrtheit) der Daten
sichergestellt sind. Für eine hinreichende Manipulationssicherheit muss der Hersteller gewährleisten, dass er die nötigen Vorkehrungen gemäss Stand von Wissenschaft und Technik getroffen hat, und das System auch nach dem Inverkehrbringen unter dem Gesichtspunkt der Cybersecurity auf dem jeweils aktuellsten Stand gehalten wird. Die Zuverlässigkeit der externen Daten könnte z. B. mit Zertifikaten von vertrauenswürdigen Herausgebern sichergestellt werden.
Artikel 25b
Soweit die Fahrzeuglenkenden von ihren Verkehrspflichten entlastet werden, entfällt auch ihre an eine Verletzung der Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflicht anknüpfende zivilrechtliche Haftbarkeit als Lenkende sowie ihre Strafbarkeit. Aus diesem Grund muss im Nachhinein nachvollziehbar sein, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt das Automatisierungssystem oder die Fahrzeugführerin oder der
Fahrzeugführer für die Fahrzeugsteuerung verantwortlich war, ob die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht auf eine Übernahmeaufforderung reagiert hat oder ob das Ereignis auf eine technische Störung des Automatisierungssystems zurückzuführen ist. Deshalb ist ein
Fahrmodusspeicher im Fahrzeug obligatorisch (Absatz 1). Mindestens folgende Vorgänge müssen mit diesem Gerät nachvollzogen werden können:
- Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer und
dem Automatisierungssystem;