Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die tieferen Abgaben unterliegen, so kann die anmeldepflichtige Person die Rückerstattung der Abgabendifferenz verlangen. Das EFD legt fest, für welche Warengruppen und innerhalb welcher Fristen der Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht werden kann.

Art. 41 Erlass von Abgaben

1Auf Gesuch hin erlässt das BAZG ganz oder teilweise die Abgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück:

a. wenn Waren, für die die Abgabeschuld bedingt entstanden ist oder die im Gewahrsam des BAZG stehen, durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;

b. wenn in den freien Verkehr eingeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder ausgeführt werden müssen;

c. wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unverschuldet eine Nachforderung nach Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 12 VStrR19 leisten muss, die offensichtlich stossend erscheint;

d. in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.

2Gesuche sind innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung beim BAZG einzureichen.

4. Kapitel: Vollstreckung von Abgabeforderungen

Art. 42 Schuldbetreibung

1Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG20 ist einzuleiten, wenn:

a. eine vollstreckbare Abgabeforderung durch kein verwertbares Pfand gesichert ist oder die Pfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und

b. die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2Wurde über die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner der Konkurs eröffnet, so kann das BAZG seine Forderungen unbeschadet seiner Ansprüche aus dem Pfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

3Rechtskräftige Verfügungen des BAZG sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

19 SR 313.0

20 SR 281.1