Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Veröffentlichung der Übernahme solidarisch für die Abgabeschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

Art. 26 Verzicht auf die Erhebung von Abgaben

Das BAZG kann auf die Erhebung von Abgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand in Bezug auf den Abgabenertrag unverhältnismässig erscheint.

Art. 27 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit

1Die Abgabeschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.

2Eine bedingt entstandene Abgabeschuld wird mit Nichteinhaltung der mit der entsprechenden Bewilligung verbundenen Bedingungen fällig.

3Verfügungen über die Abgabeschuld sind sofort vollstreckbar; einem dagegen erhobenen Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 28 Zahlungsweise

1Im elektronischen Verfahren ist die Abgabeschuld bargeldlos zu bezahlen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2Das BAZG legt die Zahlungsfristen und die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen fest.

Art. 29 Zinsen

1Wird die Abgabeschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

2Der Bundesrat regelt:

a. bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird;

b. in welchen Fällen das BAZG auf die Erhebung des Verzugszinses verzichtet.

3Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst. Kein Vergütungszins wird bei der Rückerstattung von Sicherheitsleistungen entrichtet.

4Das EFD legt die Zinssätze fest.

Art. 30 Verjährung

1Die Abgabeschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

2Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

3Sie steht still, solange die Abgabeschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens oder einer Betreibung ist. Sie steht überdies still, solange die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.