Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 33 Arten der Sicherstellung
Abgabeforderungen werden durch eine Sicherheitsleistung sichergestellt. Können sie damit nicht genügend sichergestellt werden, so erlässt das BAZG eine Sicherstellungsverfügung oder macht das Pfandrecht geltend.
2. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 34
Die Form der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Vorgaben des Finanzhaushaltrechts.
3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung
Art. 35
1In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.
2Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist ausgeschlossen.
4. Abschnitt: Pfandrecht
Art. 36 Inhalt des Pfandes
1Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht:
a. an Waren, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Inlandabgabe unterliegen; und
b. an Waren und Sachen, die zur Verletzung dieses Gesetzes, von Abgabeerlassen und von nichtabgaberechtlichen Erlassen gedient haben.
2Deckt das Pfand nicht alle zu sichernden Forderungen, so kann die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner erklären, welche Forderungen mit dem Erlös getilgt werden sollen. Entscheidet sich die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so werden die Forderungen innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge getilgt.
18 SR 281.1