Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

5In Verfahren mit geringem Risiko für eine falsche Warenanmeldung oder mit geringfügigem Abgabebetrag kann auf die Authentifizierung der übermittelten Daten verzichtet werden. Das BAZG legt die Fälle fest.

Art. 49 Verfahrensrechtliche Modalitäten bei Systemausfällen

Der Bundesrat regelt die verfahrensrechtlichen Modalitäten für den Fall, dass das Informationssystem nach Artikel 67 ausfällt oder nicht erreichbar ist.

Art. 50 Verbindlichkeit und Zurechnung von Angaben

1Elektronische Eingaben werden im Zeitpunkt ihrer Aktivierung verbindlich.

2Die Angaben in einer Eingabe werden der Person zugerechnet, deren Zugangsrechte beim Erfassen der Angaben verwendet wurden.

Art. 51 Automatisierte Verfügung

Das BAZG kann automatisiert verfügen.

Art. 52 Eröffnung von Verfügungen

1Das BAZG eröffnet schriftliche Verfügungen elektronisch.

2Mündlich eröffnete Verfügungen werden elektronisch bestätigt, wenn die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat dies unverzüglich verlangt. Eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der elektronischen Bestätigung an zu laufen.

3Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten sind verpflichtet, regelmässig im Informationssystem nach Artikel 67 zu prüfen, ob ihnen neue Dokumente übermittelt worden sind.

Art. 53 Fristwahrung im elektronischen Verfahren

1Die Verfügung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebenten Tag nach der Übermittlung.

2Ist das Informationssystem nach Artikel 67 am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, so verlängert sich die Frist auf den Tag, der auf den Tag folgt, an dem das System wieder erreichbar ist.

3Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

4Die Nichterreichbarkeit des Informationssystems ist von den Verfahrensbeteiligten glaubhaft zu machen, sobald das System wieder erreichbar ist.