Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
5. Titel: Administrative Massnahmen
Art. 46 Administrative Massnahmen
1Das BAZG kann gegen Inhaberinnen und Inhaber einer von ihm erteilten Bewilligung und gegen Datenverantwortliche administrative Massnahmen ergreifen, wenn diese:
a. die Voraussetzungen für eine erteilte Bewilligung beziehungsweise die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen;
b. Verfahrensbestimmungen oder verfügte Auflagen nicht einhalten; oder
c. schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse begehen.
2Das BAZG kann insbesondere folgende administrativen Massnahmen verfügen:
a. Auferlegung von Auflagen und Einschränkungen;
b. Entzug von Bewilligungen;
c. die Anmeldung von Waren auf bestimmte Zeit zu verbieten oder unbestimmte Zeit im Falle von Absatz 1 Buchstabe c.
6. Titel: Verfahrensrecht und Rechtsschutz
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 47 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Art. 48 Elektronisches Verfahren
1Schriftliche Verfahren werden elektronisch über das Informationssystem nach Artikel 67 geführt.
2Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen, insbesondere für den Reiseverkehr sowie für Verfahren, die von Amtes wegen eingeleitet werden.
3Das BAZG stellt bei der Durchführung von elektronischen Verfahren die Authentizität und die Integrität der übermittelten Daten sicher und legt die technischen Anforderungen für das Verfahren fest.
4Für elektronische Eingaben ist keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 201623 über die elektronische Signatur erforderlich.
22 SR 172.021
23 SR 943.03