Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
3Das Pfandrecht entsteht gleichzeitig mit der Abgabeforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Ware beziehungsweise Sache vor.
Art. 37 Pfandrecht durch Beschlagnahme
1Das BAZG macht das Pfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Pfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
Art. 38 Freigabe beschlagnahmter Waren
1Beschlagnahmte Waren und Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherheitsleistung freigegeben werden.
2Ohne Sicherheitsleistung werden beschlagnahmte Waren und Sachen freigegeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer:
a. für die gesicherte Abgabeforderung nicht selber haftet; und
b. nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Abgabepflicht zu wissen.
3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Abgaben
Art. 39 Nachforderung von Abgaben
Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Abgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Abgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
Art. 40 Nachentrichtung oder Rückerstattung von Abgaben bei Änderung
des Verwendungszwecks
1Werden Waren nach der Veranlagung zu Zwecken verwendet oder abgegeben, die höheren Abgaben unterliegen, so muss die anmeldepflichtige Person die Abgabendifferenz nachentrichten.