Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
5Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet;
b. die bisherige Einhaltung dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse;
c. das Vorhandensein eines Systems zur Führung der Geschäftsbücher und zur Aufbewahrung von Unterlagen, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
d. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit;
e. das Vorhandensein einer geeigneten Infrastruktur und geeigneter Sicherheitsstandards;
f. die Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen;
g. Pflichten bezüglich die Aufbewahrung und Bekanntgabe von Daten.
6Der Bundesrat kann weitere Bewilligungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 45 Bewilligung für den Betrieb von Zollfreiläden und Bordbuffet-
diensten
1Das BAZG kann auf Flugplätzen den Betrieb von Ladengeschäften bewilligen, in denen bestimmte unversteuerte und unverzollte Waren an ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende verkauft werden dürfen (Zollfreiläden). Der Bundesrat legt fest:
a. auf welchen Flugplätzen der Betrieb von Zollfreiläden bewilligt werden kann;
b. welche unversteuerten und unverzollten Waren in Zollfreiläden verkauft werden dürfen.
2Das BAZG kann Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte und unversteuerte Vorräten für das Zubereiten von Speisen und Getränken zur Mitnahme auf Flügen zu lagern (Bordbuffetdienste).
3Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind. Der Bundesrat legt die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen fest.