Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
4Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung des BAZG vorliegt.
Art. 43 Pfandverwertung
1Ein Pfand kann verwertet werden, wenn:
a. die dadurch gesicherte Abgabeforderung vollstreckbar geworden ist; und
b. die Zahlungsfrist, die der Abgabeschuldnerin oder dem Abgabeschuldner beziehungsweise der für eine Sicherheitsleistung haftenden Drittperson gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2Es wird durch Versteigerung oder, wenn die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer einverstanden ist, durch Freihandverkauf verwertet.
3Das BAZG kann ein kantonales Betreibungsamt oder Dritte mit der Verwertung beauftragen. Erfolgt die Verwertung durch ein kantonales Betreibungsamt, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 122–130 SchKG21.
4Das BAZG kann Waren und Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
5Der Bundesrat regelt das Verfahren der Versteigerung. Er regelt zudem:
a. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
b. in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.
5. Kapitel: Bewilligungen
Art. 44 Bewilligung für den Betrieb von Zolllagern und Steuerlagern
1Zolllager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen unverzollte und unversteuerte Waren gelagert und bewirtschaftet werden dürfen.
2Steuerlager sind vom BAZG zugelassene Orte im Zollgebiet, an denen bestimmte ganz oder teilweise unversteuerte Waren gemäss den Erlassen nach Artikel 4 Buchstaben c–f gelagert, hergestellt, gewonnen, bewirtschaftet und bearbeitet werden dürfen.
3Die Betreiberin oder der Betreiber eine Zoll- oder Steuerlagers ist verantwortlich für dessen Betrieb und die Überwachung der Waren.
4Wer ein Zoll- oder Steuerlager betreiben will, braucht eine Bewilligung des BAZG. Das BAZG kann die Bewilligung mit Auflagen versehen.
21 SR 281.1