Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

4Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldnern.

5Die Abgabeschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR17.

2. Kapitel: Sicherstellung von Abgabeforderungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Arten der Sicherstellung

Art. 31 Gegenstand der Sicherstellung

Das BAZG kann eine Sicherstellung zur Deckung folgender Forderungen verlangen:

a. Abgaben und darauf lastende Zinsen;

b. Bussen;

c. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.

Art. 32 Voraussetzungen

1Das BAZG verlangt die Sicherstellung, wenn:

a. die Abgabeschuld nur bedingt entstanden ist oder das BAZG Zahlungserleichterungen gewährt;

b. die Zahlung einer Forderung nach Artikel 31als gefährdet erscheint; oder

c. eine Forderung nach Artikel 31 infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstanden ist.

2Die Zahlung erscheint namentlich als gefährdet, wenn:

a. die Zahlungsfähigkeit der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;

b. die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner mit der Zahlung in Verzug ist; oder

c. die Abgabeschuldnerin oder der Abgabeschuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

3Die Sicherstellung kann auch zur Deckung von Forderungen verlangt werden, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt oder noch nicht fällig sind.

4Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur eine teilweise Sicherstellung verlangt wird.

17 SR 313.0