Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2. Kapitel: Personal des BAZG
Art. 101 Vereidigung
1Das BAZG vereidigt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin. Anstelle des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
2Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde abzulegen, kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbaren Zwang gemäss Artikel 86 anwenden dürfen, zu einer ordentlichen Kündigung führen.
Art. 102 Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BAZG belegen ihre Berechtigung bei Amtshandlungen Dritten gegenüber durch:
a. das Tragen der Uniform;
b. das Vorweisen des Dienstausweises; oder
c. andere vom BAZG bezeichnete Formen.
2Das BAZG stellt sicher, dass es die Identität des eingesetzten Personals feststellen kann.
10. Titel: Aufgaben des BAZG
Art. 103 Grundsatz
1Das BAZG vollzieht dieses Gesetz sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug dem BAZG obliegt.
2Es wirkt beim Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse mit, soweit die jeweiligen Erlasse dies vorsehen.
3Im Rahmen seiner Aufgaben unterstützt es die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Art. 104 Sicherheitsaufgaben
1Im Rahmen seiner Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.
2Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 105 bleibt vorbehalten.