Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
d. zur Kontrolle der Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr.
Art. 98 Aufklärung in virtuellen Räumen
Um Widerhandlungen in seinem Zuständigkeitsbereich zu erkennen und aufzudecken, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG in virtuellen Räumen unter Verwendung einer fiktiven Identität in Kontakt mit Personen treten und insbesondere Scheinkäufe nach Artikel 99 vornehmen.
Art. 99 Scheinkäufe
1Um Widerhandlungen in seinem Zuständigkeitsbereich zu erkennen und aufzudecken, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG unter Verwendung einer fiktiven Identität Scheinkäufe tätigen, sofern die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2Mit Bezug auf das Mass der zulässigen Einwirkung gilt Artikel 293 Strafprozessordnung47 (StPO).
3Das BAZG informiert die betroffenen Personen spätestens nach Abschluss des Verfahrens über die Bestellung unter fiktiver Identität.
4Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a. die Erkenntnisse des Scheinkaufs nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 100 Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG dürfen Hilfsmittel und Waffen zur Erfüllung ihres Auftrags einsetzen, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, welche Waffen nach Artikel 15 Buchstaben a, c und d ZAG48 einsetzen, benötigen die schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Diese Einschränkung gilt nicht für den Einsatz von Reizstoffen nach Artikel 15 Buchstabe b ZAG.
3Der Bundesrat regelt den Einsatz von Hilfsmitteln und den Gebrauch der Waffen im Einzelnen.
47 SR 312.0
48 SR 364