Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
4Die körperliche Untersuchung wird von einer Ärztin, einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 90 Feststellen und Festhalten der Identität einer Person
1Die für die Kontrolle und/oder Identifikation von Personen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG stellen die Identität einer Person anhand der in einem Ausweis beschriebenen oder gespeicherten Merkmale fest.
2Sie können biometrische erkennungsdienstliche Daten gemäss der Verordnung vom 6. Dezember 201342 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten erfassen, wenn:
a. eine Person sich nicht eindeutig ausweisen kann;
b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, diese Person habe Widerhandlungen begangen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, oder könnte solche Widerhandlungen begehen; oder
c. ein anderes Gesetz sie ermächtigt, biometrische erkennungsdienstliche Daten zu Identifikationszwecken zu erheben und zu analysieren.
3Speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können die Erstellung eines DNA-Profils nach Artikel 6a des DNA-Profil-Gesetzes43 anordnen.
4Die Bearbeitung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und die Bearbeitung der DNA-Profile richtet sich nach dem DNA-Profil-Gesetz.
Art. 91 Fesselung
1Das BAZG kann eine Person fesseln, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie:
a. Menschen, Tiere oder und Objekte gefährden will;
b. Widerstand gegen Anordnungen leisten will;
c. fliehen oder andere befreien will;
d. sich töten oder verletzen will.
2Wird eine Person von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des BAZG transportiert, so kann sie gefesselt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Art. 92 Gewahrsam
1Das BAZG kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
a. diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet;
42 SR 361.3
43 SR 363