Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 105 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben

1Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung schliessen, die das BAZG ermächtigt, polizeiliche Aufgaben der Kantone zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtabgaberechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen bundesrechtlich übertragen worden sind.

2Die Vereinbarung regelt namentlich:

a. das Kontrollgebiet nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b;

b. den Umfang der Aufgabenübertragung;

c. die Kostentragung;

d. die Organisation der Zusammenarbeit;

e. die Staatshaftung;

f. den Datenschutz.

Art. 106 Risikobasierte Gewichtung bei nichtabgaberechtlichen

Vollzugsaufgaben

1Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsaufgaben werden risikobasiert vorgenommen.

2Der Bundesrat legt den Rahmen der risikobasierten Gewichtung fest.

3Das BAZG gewichtet die Kontrollen im Rahmen nichtabgaberechtlicher Vollzugsaufgaben.

Art. 107 Massnahmen und Leistungen bei nichtabgaberechtlichen

Vollzugsaufgaben

1Erweist sich im Rahmen einer Kontrolle, dass eine Widerhandlung gegen nichtabgaberechtliche Erlasse vorliegt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so ergreift das BAZG für die zuständigen Behörden folgende Massnahmen:

a. Waren zurückbehalten;

b. Waren vorläufig sicherstellen (Art. 95);

c. Warenproben entnehmen (Art. 81);

d. Waren der zuständigen Behörde übergeben;

e. Waren, die gegen nichtabgaberechtliche Erlasse verstossen, der zuständigen Behörde melden;

f. die von der zuständigen Behörde erlassenen Verfügungen betreffend die Ware eröffnen;

g. widerrechtliche Waren zurückweisen (Art. 85 Bst. d);

h. widerrechtliche Waren vernichten (Art. 85 Bst. d);