Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

i. Strafanzeige erstatten;

j. Waren überwachen (Art. 85 Bst. c);

k. Kleinsendungen einziehen, um sie der vereinfachten Vernichtung zuzuführen (Art. 96);

l. Daten bekanntgeben (Art. 69 sowie 108 und 109);

m. zeitlich befristet Schwerpunktkontrollen durchführen (Art. 80);

n. gesetzliche und behördliche Fristen kontrollieren.

2Es kann für die zuständigen Behörden zudem folgende Leistungen erbringen:

a. Bewilligungen verwalten;

b. logistische Unterstützung gewähren;

c. Gebühren erheben.

3Die jeweiligen nichtabgaberechtlichen Erlasse bestimmen, welche Massnahmen nach Absatz 1 das BAZG ergreift und welche Leistungen nach Absatz 2 es erbringt.

11. Titel: Amtshilfe und Zusammenarbeit

1. Kapitel: Amtshilfe

1. Abschnitt: Nationale Amtshilfe

Art. 108 Nationale Amtshilfe

1Das BAZG und andere Schweizer Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2Die Schweizer Behörden geben dem BAZG jene Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2, besonders schützenswerte Daten nach Artikel 66 Absatz 2, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen, bekannt, die für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig sind.

Art. 109 Spontane Amtshilfe

Das BAZG kann jene Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2, besonders schützenswerte Daten nach Artikel 66 Absatz 2, Ergebnisse der Risikoanalyse nach Artikel 72, Daten, die auf einem Profiling nach Artikel 73 beruhen, sowie Feststellungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG bei der Ausübung ihrer Tätigkeit machen, an zuständige Behörden bekannt geben, die für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind.